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(1) Die Aufgaben der Behörde im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion umfassen insbesondere die laufende Beobachtung
a) | der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität von Netzdienstleistungen; | |||||||||
b) | des Grads der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise; | |||||||||
c) | des Grads der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfangs des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen; | |||||||||
d) | etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder die ihre Möglichkeit dazu beschränken; | |||||||||
e) | der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste; | |||||||||
f) | der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit. |
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und §§ 47 Abs. 6 und 53 haben die gemäß Abs. 3 bis 6 auskunftspflichtigen Personen der Behörde Daten zu übermitteln. Für die Übermittlung der Daten hat die Behörde mit Verordnung näher zu regeln:die gemäß § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) von der Regulierungsbehörde erhobenen Informationen und personenbezogenen Daten auf der Grundlage
1. | des jährlichen zusammenfassenden Berichts der Regulierungsbehörde an das Land Kärnten (§ 88 Abs. 8 zweiter Satz ElWOG 2010) und | |||||||||
2. | der im Einzelfall gemäß § 88 Abs. 8 dritter Satz ElWOG 2010 von der Regulierungsbehörde zu übermittelnden Daten | |||||||||
heranzuziehen.
(3) Von den Netzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)
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(4) Von den Verteilernetzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)
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(5) Von den Versorgern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)
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(6) Von den Erzeugern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)
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(1) Die Aufgaben der Behörde im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion umfassen insbesondere die laufende Beobachtung
a) | der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität von Netzdienstleistungen; | |||||||||
b) | des Grads der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise; | |||||||||
c) | des Grads der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfangs des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen; | |||||||||
d) | etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder die ihre Möglichkeit dazu beschränken; | |||||||||
e) | der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste; | |||||||||
f) | der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit. |
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und §§ 47 Abs. 6 und 53 haben die gemäß Abs. 3 bis 6 auskunftspflichtigen Personen der Behörde Daten zu übermitteln. Für die Übermittlung der Daten hat die Behörde mit Verordnung näher zu regeln:die gemäß § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) von der Regulierungsbehörde erhobenen Informationen und personenbezogenen Daten auf der Grundlage
1. | des jährlichen zusammenfassenden Berichts der Regulierungsbehörde an das Land Kärnten (§ 88 Abs. 8 zweiter Satz ElWOG 2010) und | |||||||||
2. | der im Einzelfall gemäß § 88 Abs. 8 dritter Satz ElWOG 2010 von der Regulierungsbehörde zu übermittelnden Daten | |||||||||
heranzuziehen.
(3) Von den Netzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)
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(4) Von den Verteilernetzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)
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(5) Von den Versorgern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)
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(6) Von den Erzeugern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:(entfällt)
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