§ 2 Oö. JagdAG

Oö. Jagdabgabegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1967 bis 31.12.9999

§ 2

Abgabenpflicht und Abgabenschuldner

 

(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten und für die Ausübung des Jagdrechtes in Gebieten, die als Jagdanschluß oder als Jagdeinschluß festgestellt wurden, ist der Grundeigentümer des Eigenjagdgebietes verpflichtet. Steht das Eigenjagdgebiet im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 361 ABGB.), so sind alle Miteigentümer zur ungeteilten Hand abgabepflichtig.

(2) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet ist der Pächter des genossenschaftlichen Jagdrechtes verpflichtet. Ist eine Jagdgesellschaft Pächter des genossenschaftlichen Jagdrechtes, so sind alle Jagdgesellschafter zur ungeteilten Hand abgabepflichtig. Die Jagdgenossenschaft haftet mit dem Pächter zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Jagdabgabe. Ist das genossenschaftliche Jagdrecht nicht verpachtet, so ist zur Entrichtung der Jagdabgabe die Jagdgenossenschaft verpflichtet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1967 bis 31.12.9999

§ 2

Abgabenpflicht und Abgabenschuldner

 

(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten und für die Ausübung des Jagdrechtes in Gebieten, die als Jagdanschluß oder als Jagdeinschluß festgestellt wurden, ist der Grundeigentümer des Eigenjagdgebietes verpflichtet. Steht das Eigenjagdgebiet im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 361 ABGB.), so sind alle Miteigentümer zur ungeteilten Hand abgabepflichtig.

(2) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet ist der Pächter des genossenschaftlichen Jagdrechtes verpflichtet. Ist eine Jagdgesellschaft Pächter des genossenschaftlichen Jagdrechtes, so sind alle Jagdgesellschafter zur ungeteilten Hand abgabepflichtig. Die Jagdgenossenschaft haftet mit dem Pächter zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Jagdabgabe. Ist das genossenschaftliche Jagdrecht nicht verpachtet, so ist zur Entrichtung der Jagdabgabe die Jagdgenossenschaft verpflichtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten