§ 3 Oö. JagdAG Ausmaß der Abgabe

Oö. Jagdabgabegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 3

Ausmaß der Abgabe

(1) Die Jagdabgabe beträgt 30 v.H. des Jagdwertes. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu entrichten.

(2) Jagdwert im Sinne des Abs. 1 ist, wenn das Jagdrecht verpachtet ist, derdas im Pachtvertrag für das Jagdjahr festgesetzte JagdpachtschillingJagdpachtentgelt zusätzlich des Wertes aller vom Pächter während des Jagdjahres dem Verpächter zu erbringenden Nebenleistungen. Als Nebenleistungen gelten alle vom Pächter an den Verpächter zu erbringenden Geld- und Naturalleistungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind. Bestehen diese Nebenleistungen nicht in Geld, so ist ihr Wert nach dem für gleichartige Leistungen im Zeitpunkt der Bemessung der Jagdabgabe ortsüblichen Preis zu berechnen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])

(2a) Bei Nichtverpachtung des Jagdrechts sind - vorbehaltlich des Abs. 4a - unter dem Jagdwert die in Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelte zusätzlich des Werts aller zu erbringenden Nebenleistungen zu verstehen.

(3) Ist das Jagdrecht nicht verpachtet und bestehen keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, so ist der Jagdwert im Sinn des Abs. 1 anhand des Jagdwerts der angrenzenden Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen. Zunächst ist die Summe der Jagdwerte dieser Genossenschaftsjagden durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundflächen dieser Genossenschaftsjagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdgebietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entsprechende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektarwertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes.

(4) Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist und für das keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge bestehen, nur eine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebiets im Sinn des Abs. 3 auf Grund des ermittelten durchschnittlichen Hektarwerts dieser Genossenschaftsjagd zu errechnen. Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist, keine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs. 3 auf Grund des zu ermittelnden durchschnittlichen Hektarwertes der beiden nächstgelegenen Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen.

(4a) Ergibt sich auf Grund der in den Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelte eine geringere Höhe des Jagdwerts als bei einer Berechnung nach den Abs. 3 oder 4, gilt als Jagdwert der nach den Abs. 3 oder 4 berechnete höhere Jagdwert.

(5) Wird ein Eigenjagdgebiet in Teilen verwertet, so bestimmt sich der Jagdwert des Eigenjagdgebiets aus der Summe der Jagdwerte der einzelnen Teile, wobei die Berechnung der jeweiligen Jagdwerte nach den Abs. 2 bis 4a zu erfolgen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 7/1999)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2001
§ 3

Ausmaß der Abgabe

(1) Die Jagdabgabe beträgt 30 v.H. des Jagdwertes. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu entrichten.

(2) Jagdwert im Sinne des Abs. 1 ist, wenn das Jagdrecht verpachtet ist, derdas im Pachtvertrag für das Jagdjahr festgesetzte JagdpachtschillingJagdpachtentgelt zusätzlich des Wertes aller vom Pächter während des Jagdjahres dem Verpächter zu erbringenden Nebenleistungen. Als Nebenleistungen gelten alle vom Pächter an den Verpächter zu erbringenden Geld- und Naturalleistungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind. Bestehen diese Nebenleistungen nicht in Geld, so ist ihr Wert nach dem für gleichartige Leistungen im Zeitpunkt der Bemessung der Jagdabgabe ortsüblichen Preis zu berechnen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])

(2a) Bei Nichtverpachtung des Jagdrechts sind - vorbehaltlich des Abs. 4a - unter dem Jagdwert die in Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelte zusätzlich des Werts aller zu erbringenden Nebenleistungen zu verstehen.

(3) Ist das Jagdrecht nicht verpachtet und bestehen keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, so ist der Jagdwert im Sinn des Abs. 1 anhand des Jagdwerts der angrenzenden Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen. Zunächst ist die Summe der Jagdwerte dieser Genossenschaftsjagden durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundflächen dieser Genossenschaftsjagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdgebietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entsprechende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektarwertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes.

(4) Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist und für das keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge bestehen, nur eine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebiets im Sinn des Abs. 3 auf Grund des ermittelten durchschnittlichen Hektarwerts dieser Genossenschaftsjagd zu errechnen. Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist, keine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs. 3 auf Grund des zu ermittelnden durchschnittlichen Hektarwertes der beiden nächstgelegenen Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen.

(4a) Ergibt sich auf Grund der in den Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelte eine geringere Höhe des Jagdwerts als bei einer Berechnung nach den Abs. 3 oder 4, gilt als Jagdwert der nach den Abs. 3 oder 4 berechnete höhere Jagdwert.

(5) Wird ein Eigenjagdgebiet in Teilen verwertet, so bestimmt sich der Jagdwert des Eigenjagdgebiets aus der Summe der Jagdwerte der einzelnen Teile, wobei die Berechnung der jeweiligen Jagdwerte nach den Abs. 2 bis 4a zu erfolgen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 7/1999)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten