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Bemessung und Fälligkeit
(1) Pachtverträge sowie Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, die sich auf das laufende Jagdjahr beziehen, sind vom Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde in Kopie bis 31. Mai des Jagdjahres vorzulegen. Soweit sich vertragliche Änderungen im Jagdjahr ergeben, sind diese in Kopie der Abgabenbehörde bis 31. Mai des folgenden Jagdjahres vorzulegen.
(2) Bemessungsgrundlage ist der am 1. Juni des Jagdjahres, für das die Bemessung erfolgt, gegebene Jagdwert. Ändert sich dieser Jagdwert bis zum folgenden 31. März um mehr als 1.000 Schilling75 Euro, so ist die Jagdabgabe für das abgelaufene Jagdjahr nach dem am 31. März gegebenen Jagdwert neu zu bemessen.
(Anm: LGBl. Nr. 30/1984, 7/1999, 90/2001)
Bemessung und Fälligkeit
(1) Pachtverträge sowie Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, die sich auf das laufende Jagdjahr beziehen, sind vom Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde in Kopie bis 31. Mai des Jagdjahres vorzulegen. Soweit sich vertragliche Änderungen im Jagdjahr ergeben, sind diese in Kopie der Abgabenbehörde bis 31. Mai des folgenden Jagdjahres vorzulegen.
(2) Bemessungsgrundlage ist der am 1. Juni des Jagdjahres, für das die Bemessung erfolgt, gegebene Jagdwert. Ändert sich dieser Jagdwert bis zum folgenden 31. März um mehr als 1.000 Schilling75 Euro, so ist die Jagdabgabe für das abgelaufene Jagdjahr nach dem am 31. März gegebenen Jagdwert neu zu bemessen.
(Anm: LGBl. Nr. 30/1984, 7/1999, 90/2001)