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Hauptausschuß; Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung hat für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Hauptausschuß zu wählen, der aus sieben Mitgliedern besteht, unter denen der Präsident und der Vizepräsident sein müssen. Außer den dem Hauptausschuß sonst nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben obliegt ihm die Vorberatung der gemäß § 17 Abs. 2 der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
(2) Der Hauptausschuß kann von der Vollversammlung durch einen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß ermächtigt werden, an Stelle der Vollversammlung bestimmte Angelegenheiten endgültig zu erledigen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten gemäß § 17 Abs. 2 handelt.
(3) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen, deren Mitgliederzahl (Ersatzmitgliederzahl) und Wirkungsbereich von der Vollversammlung bestimmt werden. Ihre Vorsitzenden werden von den Ausschüssen gewählt. Abs. 2 findet auch auf diese Ausschüsse Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
(3a) Die Vollversammlung kann zur Beratung bestimmter Angelegenheiten Beiräte einsetzen, deren Mitgliederzahl (Ersatzmitgliederzahl) und Wirkungsbereich von der Vollversammlung bestimmt werden. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Die übrigen Mitglieder sind nach dem Verhältnis der Stärke der Wählerinnen- und Wählergruppen, das durch die Zusammensetzung der Mitglieder gemäß § 14 bestimmt wird, zu besetzen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder der Vollversammlung, jedoch am Tag der Wahl zur Vollversammlung wählbar sein. Die Vorsitzenden werden von den Beiräten gewählt. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(4) Sofern die Vollversammlung einstimmig nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse gemäß Abs. 1 und 3 von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts und der Fraktionswahl gewählt. Der Berechnung ist das Verhältnis der Stärke der Wählerinnen- und Wählergruppen zugrunde zu legen, das durch die Zusammensetzung der Mitglieder gemäß § 14 bestimmt wird. In gleicher Weise werdenAuch Ersatzmitglieder der AusschüsseVollversammlung gemäß § 34a Abs. 2 können als Mitglieder und Ersatzmitglieder von Ausschüssen gewählt werden. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählerinnen- und Wählergruppe, die in einem AusschußAusschuss gemäß Abs. 3 nicht vertreten ist, kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Vollversammlung als Vertreterin oder Vertreter mit beratender Stimme in den AusschußAusschuss entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996LGBl. Nr. 80/2008)
(5) Die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder oder der Präsident schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. Die Vorsitzenden können den Ausschußsitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Der Präsident ist berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und in die Debatte einzugreifen, soweit er nicht ohnedies einem Ausschuß angehört. Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
(6) Vor einer Entscheidung des zuständigen Organs über die Neubestellung von Führungskräften (Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, Bezirksbauernkammersekretärinnen oder Bezirksbauernkammersekretäre sowie Kammerdirektorin oder Kammerdirektor) ist ein Reihungsvorschlag eines Objektivierungsbeirats einzuholen. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
Hauptausschuß; Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung hat für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Hauptausschuß zu wählen, der aus sieben Mitgliedern besteht, unter denen der Präsident und der Vizepräsident sein müssen. Außer den dem Hauptausschuß sonst nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben obliegt ihm die Vorberatung der gemäß § 17 Abs. 2 der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
(2) Der Hauptausschuß kann von der Vollversammlung durch einen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß ermächtigt werden, an Stelle der Vollversammlung bestimmte Angelegenheiten endgültig zu erledigen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten gemäß § 17 Abs. 2 handelt.
(3) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen, deren Mitgliederzahl (Ersatzmitgliederzahl) und Wirkungsbereich von der Vollversammlung bestimmt werden. Ihre Vorsitzenden werden von den Ausschüssen gewählt. Abs. 2 findet auch auf diese Ausschüsse Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
(3a) Die Vollversammlung kann zur Beratung bestimmter Angelegenheiten Beiräte einsetzen, deren Mitgliederzahl (Ersatzmitgliederzahl) und Wirkungsbereich von der Vollversammlung bestimmt werden. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Die übrigen Mitglieder sind nach dem Verhältnis der Stärke der Wählerinnen- und Wählergruppen, das durch die Zusammensetzung der Mitglieder gemäß § 14 bestimmt wird, zu besetzen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder der Vollversammlung, jedoch am Tag der Wahl zur Vollversammlung wählbar sein. Die Vorsitzenden werden von den Beiräten gewählt. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(4) Sofern die Vollversammlung einstimmig nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse gemäß Abs. 1 und 3 von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts und der Fraktionswahl gewählt. Der Berechnung ist das Verhältnis der Stärke der Wählerinnen- und Wählergruppen zugrunde zu legen, das durch die Zusammensetzung der Mitglieder gemäß § 14 bestimmt wird. In gleicher Weise werdenAuch Ersatzmitglieder der AusschüsseVollversammlung gemäß § 34a Abs. 2 können als Mitglieder und Ersatzmitglieder von Ausschüssen gewählt werden. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählerinnen- und Wählergruppe, die in einem AusschußAusschuss gemäß Abs. 3 nicht vertreten ist, kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Vollversammlung als Vertreterin oder Vertreter mit beratender Stimme in den AusschußAusschuss entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996LGBl. Nr. 80/2008)
(5) Die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder oder der Präsident schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. Die Vorsitzenden können den Ausschußsitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Der Präsident ist berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und in die Debatte einzugreifen, soweit er nicht ohnedies einem Ausschuß angehört. Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
(6) Vor einer Entscheidung des zuständigen Organs über die Neubestellung von Führungskräften (Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, Bezirksbauernkammersekretärinnen oder Bezirksbauernkammersekretäre sowie Kammerdirektorin oder Kammerdirektor) ist ein Reihungsvorschlag eines Objektivierungsbeirats einzuholen. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)