§ 19 Oö. LWKG 1967 Kontrollausschuß

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Der Kontrollausschuß besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Der Präsident darf dem Kontrollausschuß nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu.

(2) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Person übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Der Kontrollausschuß hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der Wählergruppe angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Bei Stimmengleichheit ist diejenige Person gewählt, die der stimmenstärkeren Wählergruppe angehört.

(4) Der Kontrollausschuß hat über das Ergebnis seiner Überprüfungen der Vollversammlung zu berichten.

(5) Im übrigen gelten § 18 Abs. 4 und 5.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.09.1967 bis 24.05.2018

(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Der Kontrollausschuß besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Der Präsident darf dem Kontrollausschuß nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu.

(2) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Person übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Der Kontrollausschuß hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der Wählergruppe angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Bei Stimmengleichheit ist diejenige Person gewählt, die der stimmenstärkeren Wählergruppe angehört.

(4) Der Kontrollausschuß hat über das Ergebnis seiner Überprüfungen der Vollversammlung zu berichten.

(5) Im übrigen gelten § 18 Abs. 4 und 5.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

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