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(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 3 Z 3 und 4 zu entrichten. Die Kammerumlage wird jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben. Sie wird fällig, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung am 1. Jänner des betreffenden Jahres vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(2) Die Kammerumlage für die Mitglieder gemäß § 3 Z 1 und § 3a besteht aus einem Grundbetrag von 14,50 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermeßbetrages, der höchstens 750% erreichen darf. Der Hebesatz muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf bis zum Dreifachen erhöht werden. Eine Erhöhung des Grundbetrages ist erst dann zulässig, wenn der Hebesatz des Grundsteuermeßbetrages mit 750% festgelegt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z 2 und 5 ist in einem Tausendsatz des steuerpflichtigen Umsatzes im Ausmaß bis zu fünf von Tausend festzusetzen. Spätestens bis 31. März hat jeder Umlagepflichtige der Landwirtschaftskammer die steuerpflichtigen Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres mitzuteilen. Die jeweilige Kammerumlage ist mit Bescheid der Landwirtschaftskammer vorzuschreiben. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Im Übrigen gelten für die Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlage die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Oö. Abgabengesetzes (Oö. AbgG). (Anm: LGBl. Nr. 102/2009, 90/2013)
(4) Sind bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinn des § 3 Z 1 und § 3a oder bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten im Sinn des § 3 Z 2 jeweils mehrere Personen Mitglieder der Landwirtschaftskammer, so ist die Kammerumlage nur einmal zu entrichten; diese Mitglieder sind bezüglich der Kammerumlage Gesamtschuldner. Die Kammerumlage ist bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer einzuheben; soweit Eigentümerinnen oder Eigentümer, Fruchtgenussberechtigte und Pächterinnen oder Pächter nichts anderes vereinbaren, hat im Innenverhältnis die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer die Kosten der Kammerumlage zu tragen. Eine Kammerumlage für die Mitgliedschaft gemäß § 3 Z 2 ist dann nicht zu entrichten, wenn hinsichtlich der Betriebsgrundstücke bereits eine Umlagepflicht nach Abs. 2 besteht. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(5) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z 1 ist von den Abgabenbehörden des Bundes unter sinngemäßer Anwendung der Bundesabgabenordnung zu erheben. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermeßbetrag festzusetzen hat. Die Landwirtschaftskammer hat dem Bund für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung von bis zu 1,5% der eingehobenen Beträge zu entrichten. Für die Entrichtung der Kammerumlage gilt Abschnitt III des Grundsteuergesetzes 1955 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008, 90/2013)
(6) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3a ist von der Landwirtschaftskammer zu erheben. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Im Übrigen gelten für die Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlage die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Oö. Abgabengesetzes (Oö. AbgG). (Anm: LGBl. Nr. 102/2009, 90/2013)
(7) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z 6 ist von der Landwirtschaftskammer zu erheben; die Höhe der Umlage darf höchstens 1% der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, wobei für die Bemessung jeweils nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen ist. In gleicher Weise und im gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Kammerumlage für jene Mitglieder gemäß § 3 Z 6 festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung nicht unterliegen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Kammerumlage über Verlangen der Landwirtschaftskammer abzuführen.
(8) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 3, 6 und 7 sind in einer Beitragsordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 28/1973, 4/1996)
(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 3 Z 3 und 4 zu entrichten. Die Kammerumlage wird jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben. Sie wird fällig, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung am 1. Jänner des betreffenden Jahres vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(2) Die Kammerumlage für die Mitglieder gemäß § 3 Z 1 und § 3a besteht aus einem Grundbetrag von 14,50 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermeßbetrages, der höchstens 750% erreichen darf. Der Hebesatz muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf bis zum Dreifachen erhöht werden. Eine Erhöhung des Grundbetrages ist erst dann zulässig, wenn der Hebesatz des Grundsteuermeßbetrages mit 750% festgelegt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z 2 und 5 ist in einem Tausendsatz des steuerpflichtigen Umsatzes im Ausmaß bis zu fünf von Tausend festzusetzen. Spätestens bis 31. März hat jeder Umlagepflichtige der Landwirtschaftskammer die steuerpflichtigen Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres mitzuteilen. Die jeweilige Kammerumlage ist mit Bescheid der Landwirtschaftskammer vorzuschreiben. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Im Übrigen gelten für die Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlage die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Oö. Abgabengesetzes (Oö. AbgG). (Anm: LGBl. Nr. 102/2009, 90/2013)
(4) Sind bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinn des § 3 Z 1 und § 3a oder bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten im Sinn des § 3 Z 2 jeweils mehrere Personen Mitglieder der Landwirtschaftskammer, so ist die Kammerumlage nur einmal zu entrichten; diese Mitglieder sind bezüglich der Kammerumlage Gesamtschuldner. Die Kammerumlage ist bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer einzuheben; soweit Eigentümerinnen oder Eigentümer, Fruchtgenussberechtigte und Pächterinnen oder Pächter nichts anderes vereinbaren, hat im Innenverhältnis die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer die Kosten der Kammerumlage zu tragen. Eine Kammerumlage für die Mitgliedschaft gemäß § 3 Z 2 ist dann nicht zu entrichten, wenn hinsichtlich der Betriebsgrundstücke bereits eine Umlagepflicht nach Abs. 2 besteht. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(5) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z 1 ist von den Abgabenbehörden des Bundes unter sinngemäßer Anwendung der Bundesabgabenordnung zu erheben. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermeßbetrag festzusetzen hat. Die Landwirtschaftskammer hat dem Bund für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung von bis zu 1,5% der eingehobenen Beträge zu entrichten. Für die Entrichtung der Kammerumlage gilt Abschnitt III des Grundsteuergesetzes 1955 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008, 90/2013)
(6) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3a ist von der Landwirtschaftskammer zu erheben. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Im Übrigen gelten für die Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlage die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Oö. Abgabengesetzes (Oö. AbgG). (Anm: LGBl. Nr. 102/2009, 90/2013)
(7) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z 6 ist von der Landwirtschaftskammer zu erheben; die Höhe der Umlage darf höchstens 1% der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, wobei für die Bemessung jeweils nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen ist. In gleicher Weise und im gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Kammerumlage für jene Mitglieder gemäß § 3 Z 6 festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung nicht unterliegen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Kammerumlage über Verlangen der Landwirtschaftskammer abzuführen.
(8) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 3, 6 und 7 sind in einer Beitragsordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 28/1973, 4/1996)