§ 42 Oö. LWKG 1967 § 42

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Überprüfung der Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit obliegt der Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1967 bis 31.12.2013

Die Überprüfung der Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit obliegt der Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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