Art. 9 Oö. CPG (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Artikel IX

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm: Übergangsrecht zur NovArt. LGBl. Nr. 30/2010)

(1) ...

(2) ...

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Errichtungsbewilligungen gemäß § 6 9 Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, und Betriebsbewilligungen gemäß § 10 CPG seit 30.06.2021 weggefallen. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, gelten als Campingplatzbewilligungen gemäß § 6 Oö. Campingplatzgesetz in der Fassung dieses Landesgesetzes.

(4) ...

(5) ...

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.2010 bis 30.06.2021
Artikel IX

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm: Übergangsrecht zur NovArt. LGBl. Nr. 30/2010)

(1) ...

(2) ...

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Errichtungsbewilligungen gemäß § 6 9 Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, und Betriebsbewilligungen gemäß § 10 CPG seit 30.06.2021 weggefallen. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, gelten als Campingplatzbewilligungen gemäß § 6 Oö. Campingplatzgesetz in der Fassung dieses Landesgesetzes.

(4) ...

(5) ...

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten