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Campingplatz; Begriff; Bewilligungspflicht
(1) Unter einem Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche zu verstehen, die im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen für wenigstens zehn Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen bereitgestellt wirdOö. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird oder ob der Zutritt zum Grundstück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt istCPG seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) Unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Bewilligungen) bedürfen die Errichtung und Betrieb eines Campingplatzes sowie dessen Erweiterung einer Campingplatzbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
Campingplatz; Begriff; Bewilligungspflicht
(1) Unter einem Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche zu verstehen, die im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen für wenigstens zehn Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen bereitgestellt wirdOö. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird oder ob der Zutritt zum Grundstück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt istCPG seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) Unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Bewilligungen) bedürfen die Errichtung und Betrieb eines Campingplatzes sowie dessen Erweiterung einer Campingplatzbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)