§ 3 Oö. CPG (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 3

Beschaffenheit und Lage des Grundstückes

(1) Ein Campingplatz muß geeignete Bodenverhältnisse aufweisen. Er darf weder auf einem Steilhang noch am Fuße eines Steilhanges und nicht in einem Wasserschutzgebiet gelegen sein und er darf keinen hohen Grundwasserstand aufweisenCPG seit 30.06.2021 weggefallen. Ein Campingplatz muß so gelegen sein, daß die Gäste in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit und in ihrem Eigentum, insbesondere durch Überschwemmungen, Vermurungen, Felsstürze, Windwurf, Starkstromleitungen, durch den Straßenverkehr, durch Abgase und Lärm nicht gefährdet sind. Ferner darf durch den Betrieb des Campingplatzes das Landschafts- und Ortsbild nicht verunstaltet und die Nachbarschaft sowie die Erholung jener Fremden, die nicht Gäste des Campingplatzes sind, nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Bei Campingplätzen an Seen ist zu trachten, daß für die Gäste eine ausreichende, möglichst gefahrlose und auf sicherem Wege erreichbare Badegelegenheit gewährleistet ist.

(3) Jeder Campingplatz muß über eine ausreichende Zufahrtstraße verfügen, die bei jeder Witterung auch für Kraftfahrzeuge mit Wohnwagen benützbar ist.

(4) Am Campingplatz sind ausreichend befestigte Wege anzulegen, die einen reibungslosen Verkehr innerhalb des Platzes gewährleisten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.09.1967 bis 30.06.2021
§ 3

Beschaffenheit und Lage des Grundstückes

(1) Ein Campingplatz muß geeignete Bodenverhältnisse aufweisen. Er darf weder auf einem Steilhang noch am Fuße eines Steilhanges und nicht in einem Wasserschutzgebiet gelegen sein und er darf keinen hohen Grundwasserstand aufweisenCPG seit 30.06.2021 weggefallen. Ein Campingplatz muß so gelegen sein, daß die Gäste in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit und in ihrem Eigentum, insbesondere durch Überschwemmungen, Vermurungen, Felsstürze, Windwurf, Starkstromleitungen, durch den Straßenverkehr, durch Abgase und Lärm nicht gefährdet sind. Ferner darf durch den Betrieb des Campingplatzes das Landschafts- und Ortsbild nicht verunstaltet und die Nachbarschaft sowie die Erholung jener Fremden, die nicht Gäste des Campingplatzes sind, nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Bei Campingplätzen an Seen ist zu trachten, daß für die Gäste eine ausreichende, möglichst gefahrlose und auf sicherem Wege erreichbare Badegelegenheit gewährleistet ist.

(3) Jeder Campingplatz muß über eine ausreichende Zufahrtstraße verfügen, die bei jeder Witterung auch für Kraftfahrzeuge mit Wohnwagen benützbar ist.

(4) Am Campingplatz sind ausreichend befestigte Wege anzulegen, die einen reibungslosen Verkehr innerhalb des Platzes gewährleisten.

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