§ 4 Oö. CPG (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 4

Einrichtungen und Vorschriften sanitärer und hygienischer Art

(1) Am Campingplatz muß einwandfreies Trinkwasser in ausreichender Menge vorhanden sein; hiebei ist ein täglicher Bedarf von mindestens dreißig Liter für jede Person anzunehmen.

(2) Am Campingplatz sind in angemessener Entfernung von den Schlafstellen der Gäste in feststehenden, mit geeigneter Beleuchtung versehenen, überdachten Gebäuden nach Geschlechtern getrennte, abschließbare und nicht einsehbare hygienisch einwandfreie Wasch- und Abortanlagen und nach Möglichkeit auch eine Brauseanlage einzurichten. Hiebei muß für je höchstens fünfundzwanzig Personen eine Waschgelegenheit und für je höchstens zwanzig Personen eine Abortanlage (Sitzzelle) vorhanden sein; ist eine gesonderte Pissoiranlage vorhanden, so genügt für je dreißig Personen männlichen Geschlechts eine SitzzelleCPG seit 30.06.2021 weggefallen. Befindet sich in den Waschräumen für Männer eine Elektroinstallation, so sind für den Anschluß elektrischer Rasierapparate Sicherheitssteckdosen einzurichten.

(3) Am Campingplatz müssen in ausreichender Anzahl verschließbare geruchsdichte Abfallbehälter so aufgestellt sein, daß sie von den einzelnen Zelten und Wohnwagen aus leicht erreichbar sind und leicht entleert werden können.

(4) Die am Campingplatz anfallenden Abwässer und Fäkalien sowie der Inhalt der Abfallbehälter sind in hygienisch einwandfreier Art nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen.

(5) Steht auf dem Campingplatz kein besonderer Kraftfahrzeugwaschplatz zur Verfügung, so ist das Waschen von Kraftfahrzeugen auf dem Campingplatz verboten.

(6) Das Hantieren mit Treib- und Schmierstoffen für Kraftfahrzeuge innerhalb von Campingplätzen ist verboten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.09.1967 bis 30.06.2021
§ 4

Einrichtungen und Vorschriften sanitärer und hygienischer Art

(1) Am Campingplatz muß einwandfreies Trinkwasser in ausreichender Menge vorhanden sein; hiebei ist ein täglicher Bedarf von mindestens dreißig Liter für jede Person anzunehmen.

(2) Am Campingplatz sind in angemessener Entfernung von den Schlafstellen der Gäste in feststehenden, mit geeigneter Beleuchtung versehenen, überdachten Gebäuden nach Geschlechtern getrennte, abschließbare und nicht einsehbare hygienisch einwandfreie Wasch- und Abortanlagen und nach Möglichkeit auch eine Brauseanlage einzurichten. Hiebei muß für je höchstens fünfundzwanzig Personen eine Waschgelegenheit und für je höchstens zwanzig Personen eine Abortanlage (Sitzzelle) vorhanden sein; ist eine gesonderte Pissoiranlage vorhanden, so genügt für je dreißig Personen männlichen Geschlechts eine SitzzelleCPG seit 30.06.2021 weggefallen. Befindet sich in den Waschräumen für Männer eine Elektroinstallation, so sind für den Anschluß elektrischer Rasierapparate Sicherheitssteckdosen einzurichten.

(3) Am Campingplatz müssen in ausreichender Anzahl verschließbare geruchsdichte Abfallbehälter so aufgestellt sein, daß sie von den einzelnen Zelten und Wohnwagen aus leicht erreichbar sind und leicht entleert werden können.

(4) Die am Campingplatz anfallenden Abwässer und Fäkalien sowie der Inhalt der Abfallbehälter sind in hygienisch einwandfreier Art nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen.

(5) Steht auf dem Campingplatz kein besonderer Kraftfahrzeugwaschplatz zur Verfügung, so ist das Waschen von Kraftfahrzeugen auf dem Campingplatz verboten.

(6) Das Hantieren mit Treib- und Schmierstoffen für Kraftfahrzeuge innerhalb von Campingplätzen ist verboten.

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