Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Sonstige Einrichtungen
(1) Der Campingplatz ist gegenüber den Nachbargrundstücken in wirksamer Weise einzufrieden.
(2) Der Campingplatz muß eine genügende Anzahl von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge aufweisen.
(3) Die für die Aufstellung von Zelten bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen usw.) in Lagerfelder so zu unterteilen, daß eine Ansammlung von Zelten und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.
(4) An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes sind ein zur Leistung erster Hilfe geeignet eingerichteter Verbandskasten, ferner geeignete Löschgeräte und auf Campingplätzen mit Badegelegenheit Wasserrettungsgeräte in einem stets gebrauchsfähigen Zustand bereitzustellen.
(5) Auf dem Campingplatz muß ein für das Abwaschen von Geschirr und Besteck vorbehaltenes Abwaschbecken vorhanden sein.
(6) Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Lösch- und Rettungsgeräte und das Abwaschbecken sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen und ausreichend zu beleuchtenOö. Auch Plätze und Wege sind ausreichend zu beleuchtenCPG seit 30.06.2021 weggefallen.
(7) Am Campingplatz ist an allgemein zugänglicher Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die deutlich lesbar folgende Angaben zu enthalten hat:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Sonstige Einrichtungen
(1) Der Campingplatz ist gegenüber den Nachbargrundstücken in wirksamer Weise einzufrieden.
(2) Der Campingplatz muß eine genügende Anzahl von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge aufweisen.
(3) Die für die Aufstellung von Zelten bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen usw.) in Lagerfelder so zu unterteilen, daß eine Ansammlung von Zelten und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.
(4) An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes sind ein zur Leistung erster Hilfe geeignet eingerichteter Verbandskasten, ferner geeignete Löschgeräte und auf Campingplätzen mit Badegelegenheit Wasserrettungsgeräte in einem stets gebrauchsfähigen Zustand bereitzustellen.
(5) Auf dem Campingplatz muß ein für das Abwaschen von Geschirr und Besteck vorbehaltenes Abwaschbecken vorhanden sein.
(6) Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Lösch- und Rettungsgeräte und das Abwaschbecken sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen und ausreichend zu beleuchtenOö. Auch Plätze und Wege sind ausreichend zu beleuchtenCPG seit 30.06.2021 weggefallen.
(7) Am Campingplatz ist an allgemein zugänglicher Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die deutlich lesbar folgende Angaben zu enthalten hat:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|