§ 6 Oö. CPG (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 6

Errichtungsbewilligung; Verfahrensvorschriften

(1) Die Campingplatzbewilligung umfasst die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes. Die Bewerberin bzwCPG seit 30.06.2021 weggefallen. der Bewerber hat dem Ansuchen um Campingplatzbewilligung folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

einen Lageplan im Maßstab von höchstens 1:2.880 mit den im Umkreis von 50 m rund um den Campingplatz gelegenen Grundstücken samt einem Verzeichnis der Eigentümer dieser Grundstücke einschließlich der Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Campingplatz errichtet werden soll;

2.

einen Lageplan im Maßstab von höchstens 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen;

3.

eine Projektbeschreibung, in der die erforderlichen Einrichtungen näher beschrieben sind.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

(2) Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu hören und im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dieser zu laden. Die Mitwirkung der Gemeinde im Bewilligungsverfahren ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. (Anm: LGBl. Nr. 63/1969)

(3) Als Nachbarn kommen die Eigentümer jener Grundstücke in Betracht, die in einem Umkreis von 50 m, gemessen von der Grenze des Campingplatzes, gelegen sind. Ihnen kommt zur Wahrung der im § 3 Abs. 1 geschützten Nachbarschaftsinteressen Parteistellung zu.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.2010 bis 30.06.2021
§ 6

Errichtungsbewilligung; Verfahrensvorschriften

(1) Die Campingplatzbewilligung umfasst die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes. Die Bewerberin bzwCPG seit 30.06.2021 weggefallen. der Bewerber hat dem Ansuchen um Campingplatzbewilligung folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

einen Lageplan im Maßstab von höchstens 1:2.880 mit den im Umkreis von 50 m rund um den Campingplatz gelegenen Grundstücken samt einem Verzeichnis der Eigentümer dieser Grundstücke einschließlich der Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Campingplatz errichtet werden soll;

2.

einen Lageplan im Maßstab von höchstens 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen;

3.

eine Projektbeschreibung, in der die erforderlichen Einrichtungen näher beschrieben sind.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

(2) Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu hören und im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dieser zu laden. Die Mitwirkung der Gemeinde im Bewilligungsverfahren ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. (Anm: LGBl. Nr. 63/1969)

(3) Als Nachbarn kommen die Eigentümer jener Grundstücke in Betracht, die in einem Umkreis von 50 m, gemessen von der Grenze des Campingplatzes, gelegen sind. Ihnen kommt zur Wahrung der im § 3 Abs. 1 geschützten Nachbarschaftsinteressen Parteistellung zu.

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