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Voraussetzungen für die Campingplatzbewilligung
(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung der Campingplatzbewilligung sind Eigenberechtigung, Verläßlichkeit in Beziehung auf den Betrieb eines Campingplatzes und Unbescholtenheit des BewerbersOö. Im Falle der Erteilung der Bewilligung an eine juristische Person sind die persönlichen Voraussetzungen von einem Stellvertreter (Geschäftsführer) zu erbringenCPG seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) Sind die persönlichen Voraussetzungen gegeben, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn Fremdenverkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden, wenn die als Campingplatz in Aussicht genommene Grundfläche nach ihrer Lage und Beschaffenheit für den vorgesehenen Personenkreis (§ 8 Abs. 1 lit. a) als Lagerplatz geeignet ist, wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§ 4 und 5) vorgesehen und die sonst nach diesem Gesetz gebotenen Voraussetzungen erfüllt sind und wenn sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiete des Naturschutzes der Errichtung nicht entgegenstehen.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
Voraussetzungen für die Campingplatzbewilligung
(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung der Campingplatzbewilligung sind Eigenberechtigung, Verläßlichkeit in Beziehung auf den Betrieb eines Campingplatzes und Unbescholtenheit des BewerbersOö. Im Falle der Erteilung der Bewilligung an eine juristische Person sind die persönlichen Voraussetzungen von einem Stellvertreter (Geschäftsführer) zu erbringenCPG seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) Sind die persönlichen Voraussetzungen gegeben, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn Fremdenverkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden, wenn die als Campingplatz in Aussicht genommene Grundfläche nach ihrer Lage und Beschaffenheit für den vorgesehenen Personenkreis (§ 8 Abs. 1 lit. a) als Lagerplatz geeignet ist, wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§ 4 und 5) vorgesehen und die sonst nach diesem Gesetz gebotenen Voraussetzungen erfüllt sind und wenn sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiete des Naturschutzes der Errichtung nicht entgegenstehen.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)