§ 7 Oö. CPG (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 7

Voraussetzungen für die Campingplatzbewilligung

(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung der Campingplatzbewilligung sind Eigenberechtigung, Verläßlichkeit in Beziehung auf den Betrieb eines Campingplatzes und Unbescholtenheit des Bewerbers. Im Falle der Erteilung der Bewilligung an eine juristische Person sind die persönlichen Voraussetzungen von einem Stellvertreter (Geschäftsführer) zu erbringenCPG seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Sind die persönlichen Voraussetzungen gegeben, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn Fremdenverkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden, wenn die als Campingplatz in Aussicht genommene Grundfläche nach ihrer Lage und Beschaffenheit für den vorgesehenen Personenkreis (§ 8 Abs. 1 lit. a) als Lagerplatz geeignet ist, wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§ 4 und 5) vorgesehen und die sonst nach diesem Gesetz gebotenen Voraussetzungen erfüllt sind und wenn sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiete des Naturschutzes der Errichtung nicht entgegenstehen.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.2010 bis 30.06.2021
§ 7

Voraussetzungen für die Campingplatzbewilligung

(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung der Campingplatzbewilligung sind Eigenberechtigung, Verläßlichkeit in Beziehung auf den Betrieb eines Campingplatzes und Unbescholtenheit des Bewerbers. Im Falle der Erteilung der Bewilligung an eine juristische Person sind die persönlichen Voraussetzungen von einem Stellvertreter (Geschäftsführer) zu erbringenCPG seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Sind die persönlichen Voraussetzungen gegeben, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn Fremdenverkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden, wenn die als Campingplatz in Aussicht genommene Grundfläche nach ihrer Lage und Beschaffenheit für den vorgesehenen Personenkreis (§ 8 Abs. 1 lit. a) als Lagerplatz geeignet ist, wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§ 4 und 5) vorgesehen und die sonst nach diesem Gesetz gebotenen Voraussetzungen erfüllt sind und wenn sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiete des Naturschutzes der Errichtung nicht entgegenstehen.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten