§ 8 Oö. CPG

Oö. Campingplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1967 bis 31.12.9999

§ 8

Inhalt der Campingplatzbewilligung

 

(1) In dem Bescheid, mit dem die Campingplatzbewilligung erteilt wird, ist insbesondere zu bestimmen:

a)

die Höchstzahl der Gäste, die auf dem Campingplatz aufgenommen werden dürfen, wobei pro Person eine Mindestfläche von dreißig Quadratmeter zu berechnen ist;

b)

Zahl, Art und Lage der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge;

c)

die Art der Trinkwasserversorgung;

d)

die Anzahl, die Beschaffenheit und die Lage der Wasch- und Abortanlagen;

e)

die Anzahl und die Aufstellungsorte der Abfallbehälter;

f)

die Anzahl und die Aufstellungsorte der Lösch- und Rettungsgeräte;

g)

die Art der Einfriedung des Campingplatzes.

 

(2) In dem Bescheid kann ferner bestimmt werden, daß der Bewerber auf bestimmten Stellen des Campingplatzes Bäume oder Sträucher zu pflanzen hat, wenn dies dazu dient, die Campinggäste vor unmittelbarer Einsicht zu schützen, das Landschaftsbild zu wahren oder schattige Plätze zu schaffen. Überdies kann für Campingplätze an Seen bestimmt werden, daß die Lagerfelder (§ 5 Abs. 2) in einem angemessenen Abstand vom Seeufer anzulegen sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1967 bis 31.12.9999

§ 8

Inhalt der Campingplatzbewilligung

 

(1) In dem Bescheid, mit dem die Campingplatzbewilligung erteilt wird, ist insbesondere zu bestimmen:

a)

die Höchstzahl der Gäste, die auf dem Campingplatz aufgenommen werden dürfen, wobei pro Person eine Mindestfläche von dreißig Quadratmeter zu berechnen ist;

b)

Zahl, Art und Lage der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge;

c)

die Art der Trinkwasserversorgung;

d)

die Anzahl, die Beschaffenheit und die Lage der Wasch- und Abortanlagen;

e)

die Anzahl und die Aufstellungsorte der Abfallbehälter;

f)

die Anzahl und die Aufstellungsorte der Lösch- und Rettungsgeräte;

g)

die Art der Einfriedung des Campingplatzes.

 

(2) In dem Bescheid kann ferner bestimmt werden, daß der Bewerber auf bestimmten Stellen des Campingplatzes Bäume oder Sträucher zu pflanzen hat, wenn dies dazu dient, die Campinggäste vor unmittelbarer Einsicht zu schützen, das Landschaftsbild zu wahren oder schattige Plätze zu schaffen. Überdies kann für Campingplätze an Seen bestimmt werden, daß die Lagerfelder (§ 5 Abs. 2) in einem angemessenen Abstand vom Seeufer anzulegen sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

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