§ 11 Oö. CPG (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 11

Vorschriften für den Inhaber der Campingplatzbewilligung

(1) Der Inhaber der Campingplatzbewilligung hat für die Campinggäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person erreichbar ist.

(2) Der Inhaber der Campingplatzbewilligung (Verantwortliche) hat dafür zu sorgen, daß die Einrichtungen (§§ 4 und 5) betriebsbereit und sauber sind und daß die Abfallbehälter rechtzeitig entleert werden CPG seit 30.06.2021 weggefallen.

(3) Der Inhaber der Campingplatzbewilligung hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der einschlägigen melde-, abgaben- und jugendschutzrechtlichen Vorschriften eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese - nach Tunlichkeit mehrsprachig - am Campingplatz deutlich sichtbar anzuschlagen.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.2010 bis 30.06.2021
§ 11

Vorschriften für den Inhaber der Campingplatzbewilligung

(1) Der Inhaber der Campingplatzbewilligung hat für die Campinggäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person erreichbar ist.

(2) Der Inhaber der Campingplatzbewilligung (Verantwortliche) hat dafür zu sorgen, daß die Einrichtungen (§§ 4 und 5) betriebsbereit und sauber sind und daß die Abfallbehälter rechtzeitig entleert werden CPG seit 30.06.2021 weggefallen.

(3) Der Inhaber der Campingplatzbewilligung hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der einschlägigen melde-, abgaben- und jugendschutzrechtlichen Vorschriften eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese - nach Tunlichkeit mehrsprachig - am Campingplatz deutlich sichtbar anzuschlagen.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

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