§ 13 Oö. CPG (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Campingplatz

1.

nach erfolgter Anzeige der Aufnahme des Betriebs gemäß § 10 sowie

2.

nach Erfordernis in weiteren regelmäßigen Abständen

daraufhin zu überprüfen, ob seine Beschaffenheit und sein Betrieb dem Bescheid über die Campingplatzbewilligung und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

(2) Werden hiebei leicht behebbare Mängel festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Inhaber der Bewilligung die Behebung innerhalb angemessener Frist aufzutragen§ 13 . Werden erhebliche Mängel festgestellt oder wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz bis zur gänzlichen Behebung der Mängel zu sperrenCPG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.2010 bis 30.06.2021
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Campingplatz

1.

nach erfolgter Anzeige der Aufnahme des Betriebs gemäß § 10 sowie

2.

nach Erfordernis in weiteren regelmäßigen Abständen

daraufhin zu überprüfen, ob seine Beschaffenheit und sein Betrieb dem Bescheid über die Campingplatzbewilligung und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

(2) Werden hiebei leicht behebbare Mängel festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Inhaber der Bewilligung die Behebung innerhalb angemessener Frist aufzutragen§ 13 . Werden erhebliche Mängel festgestellt oder wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz bis zur gänzlichen Behebung der Mängel zu sperrenCPG seit 30.06.2021 weggefallen.

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