§ 1 Oö. EVTZG § 1

Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999

Dieses Landesgesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S 19 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S 309 (im Folgenden: EVTZ-Verordnung), soweit diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Oberösterreich fallen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2017)

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.05.2017

Dieses Landesgesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S 19 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S 309 (im Folgenden: EVTZ-Verordnung), soweit diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Oberösterreich fallen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2017)

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