§ 16 K-SGAG Spielgeheimnis und Datenaustauschverpflichtungen

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, die Vertragspartner bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung und die in Betriebsstätten mit bewilligten Glücksspielautomaten Beschäftigten und für den Bewilligungsinhaber tätige Dritte haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis).
  2. (2)Absatz 2Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, sofern nicht eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht.Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, sofern nicht eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemäß Absatz 3, besteht.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses

besteht nicht:

  1. a)Litera ain Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit Strafverfahren gemäß der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975,in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit Strafverfahren gemäß der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,,
  2. b)Litera bgegenüber Verlassenschafts- und Pflegschaftsgerichten,
  3. c)Litera cgegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,
  4. d)Litera dwenn der Spieler der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt und,
  5. e)Litera ein den Fällen des § 19 und des § 19a gegenüber der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz,in den Fällen des Paragraph 19 und des Paragraph 19 a, gegenüber der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Bundeskriminalamt-Gesetz,
  6. f)Litera fgegenüber der Landesregierung für Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten und der sonstigen Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des FM-GwG,
  7. g)Litera gin Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sowie dem GSpG.
  1. (4)Absatz 4Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG und sonstiger glücksspielrechtlicher Bestimmungen des Bundes sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, personenbezogene Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe dieser Bestimmungen auszutauschen.Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer 8, GSpG und sonstiger glücksspielrechtlicher Bestimmungen des Bundes sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, personenbezogene Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe dieser Bestimmungen auszutauschen.
  2. (5)Absatz 5Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist berechtigt die zur Erstellung und Verwendung einer Spielerkarte gemäß § 17 Abs. 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten (Name des Spielers, Geburtsdatum, gegebenenfalls ein internes Identifikationszeichen) in Verbindung mit den in § 17 Abs. 1 genannten sonstigen Daten dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des § 14 Abs. 10 und Abs. 15 dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat in Einzelaufstellung aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Personenbezogenen Daten dürfen, soweit nicht bundes- oder landesgesetzlich kürzere Fristen vorgesehen sind, nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung der in § 14 Abs. 10 und Abs. 15 sowie der in § 17 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist. Nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehende Auskunfts- und Löschungsansprüche bleiben hiervon unberührt.Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist berechtigt die zur Erstellung und Verwendung einer Spielerkarte gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten (Name des Spielers, Geburtsdatum, gegebenenfalls ein internes Identifikationszeichen) in Verbindung mit den in Paragraph 17, Absatz eins, genannten sonstigen Daten dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 10 und Absatz 15, dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat in Einzelaufstellung aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Personenbezogenen Daten dürfen, soweit nicht bundes- oder landesgesetzlich kürzere Fristen vorgesehen sind, nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung der in Paragraph 14, Absatz 10 und Absatz 15, sowie der in Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, genannten Zwecke jeweils erforderlich ist. Nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehende Auskunfts- und Löschungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 01.12.2018 bis 09.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, die Vertragspartner bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung und die in Betriebsstätten mit bewilligten Glücksspielautomaten Beschäftigten und für den Bewilligungsinhaber tätige Dritte haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis).
  2. (2)Absatz 2Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, sofern nicht eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht.Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, sofern nicht eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemäß Absatz 3, besteht.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses

besteht nicht:

  1. a)Litera ain Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit Strafverfahren gemäß der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975,in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit Strafverfahren gemäß der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,,
  2. b)Litera bgegenüber Verlassenschafts- und Pflegschaftsgerichten,
  3. c)Litera cgegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,
  4. d)Litera dwenn der Spieler der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt und,
  5. e)Litera ein den Fällen des § 19 und des § 19a gegenüber der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz,in den Fällen des Paragraph 19 und des Paragraph 19 a, gegenüber der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Bundeskriminalamt-Gesetz,
  6. f)Litera fgegenüber der Landesregierung für Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten und der sonstigen Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des FM-GwG,
  7. g)Litera gin Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sowie dem GSpG.
  1. (4)Absatz 4Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG und sonstiger glücksspielrechtlicher Bestimmungen des Bundes sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, personenbezogene Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe dieser Bestimmungen auszutauschen.Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer 8, GSpG und sonstiger glücksspielrechtlicher Bestimmungen des Bundes sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, personenbezogene Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe dieser Bestimmungen auszutauschen.
  2. (5)Absatz 5Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist berechtigt die zur Erstellung und Verwendung einer Spielerkarte gemäß § 17 Abs. 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten (Name des Spielers, Geburtsdatum, gegebenenfalls ein internes Identifikationszeichen) in Verbindung mit den in § 17 Abs. 1 genannten sonstigen Daten dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des § 14 Abs. 10 und Abs. 15 dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat in Einzelaufstellung aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Personenbezogenen Daten dürfen, soweit nicht bundes- oder landesgesetzlich kürzere Fristen vorgesehen sind, nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung der in § 14 Abs. 10 und Abs. 15 sowie der in § 17 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist. Nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehende Auskunfts- und Löschungsansprüche bleiben hiervon unberührt.Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist berechtigt die zur Erstellung und Verwendung einer Spielerkarte gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten (Name des Spielers, Geburtsdatum, gegebenenfalls ein internes Identifikationszeichen) in Verbindung mit den in Paragraph 17, Absatz eins, genannten sonstigen Daten dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 10 und Absatz 15, dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat in Einzelaufstellung aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Personenbezogenen Daten dürfen, soweit nicht bundes- oder landesgesetzlich kürzere Fristen vorgesehen sind, nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung der in Paragraph 14, Absatz 10 und Absatz 15, sowie der in Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, genannten Zwecke jeweils erforderlich ist. Nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehende Auskunfts- und Löschungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

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