§ 17 K-SGAG Ergänzender Spielerschutz und Spielsuchtvorbeugung

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass alle Glücksspielautomaten, für die er eine Bewilligung gemäß § 12 besitzt, von Spielern nur unter Verwendung einerDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass alle Glücksspielautomaten, für die er eine Bewilligung gemäß Paragraph 12, besitzt, von Spielern nur unter Verwendung einer

nummerierten Spielerkarte in Betrieb genommen werden können, welche zumindest über folgende Funktionen verfügt:

  1. a)Litera adie Anzeige
  1. 1.Ziffer einsder Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons (§ 15 Abs. 1 lit. g),der Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons (Paragraph 15, Absatz eins, Litera g,),
  2. 21.Ziffer 2einsder höchstzulässigen TagesspieldauerAbkühlungsphase für Glücksspielautomaten in EinzelausstellungAutomatensalons (§ 15 Abs. 21 lit. g),der höchstzulässigen TagesspieldauerAbkühlungsphase für Glücksspielautomaten in EinzelausstellungAutomatensalons (Paragraph 15, Absatz 2eins, Litera g,),
  3. 2.Ziffer 2(entfällt)
  4. 3.Ziffer 3eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. a Z 2 oder lit. b Z 3d, sowie die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß Paragraph 14, Absatz 10, Litera a, Ziffer 2, oder Litera b, Ziffer 3d,, sowie die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,
  5. 4.Ziffer 4etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß § 14 Abs. 15 sowie die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel,etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß Paragraph 14, Absatz 15, sowie die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel,
    1. b)Litera bden Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Falle
  6. 1.Ziffer einsdes Erreichens der Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g für mindestens 15 Minuten,des Erreichens der Abkühlungsphase gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera g, für mindestens 15 Minuten,
  7. 2.Ziffer 2des Erreichens der höchstzulässigen Tagesspieldauer für die nächsten 21 Stunden (§ 15 Abs. 2 lit. g),des Erreichens der höchstzulässigen Tagesspieldauer für die nächsten 21 Stunden (Paragraph 15, Absatz 2, Litera g,),
  8. 2.Ziffer 2(entfällt)
  9. 3.Ziffer 3eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. a Z 2 oder lit. b Z 3d, für die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß Paragraph 14, Absatz 10, Litera a, Ziffer 2, oder Litera b, Ziffer 3d,, für die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,
  10. 4.Ziffer 4etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß § 14 Abs. 15 für die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel.etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß Paragraph 14, Absatz 15, für die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel.
  1. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung auch des Vertragspartners, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrereDer Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Absatz eins, ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung auch des Vertragspartners, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Absatz eins, ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera g, bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Spieler darf seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen.
  4. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 1 vorgesehenen Funktionen verfügen.Die in Absatz eins und Absatz 2, vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Absatz eins, vorgesehenen Funktionen verfügen.
  5. (3a)Absatz 3 aDie Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt werden.Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Absatz eins und 2 erfüllt werden.
  6. (4)Absatz 4Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondereDer Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondere
    1. a)Litera aauf Werbung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, richtet,auf Werbung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Kärntner Jugendschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998,, richtet,
    2. b)Litera bauf Anrufe zu Werbezwecken und auf die Zusendung elektronischer Post, einschließlich SMS, zu Werbezwecken im Sinne des § 174 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, sowieauf Anrufe zu Werbezwecken und auf die Zusendung elektronischer Post, einschließlich SMS, zu Werbezwecken im Sinne des Paragraph 174, Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie
    3. c)Litera cauf sonstige Werbung und Angebote zur Spielteilnahme, unabhängig von der technischen Form ihrer Übermittlung, die sich speziell an Spieler wendet, hinsichtlich derer eine begründete Annahme der Gefährdung des konkreten Existenzminimums aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel im Sinne des § 14 Abs. 10 besteht,auf sonstige Werbung und Angebote zur Spielteilnahme, unabhängig von der technischen Form ihrer Übermittlung, die sich speziell an Spieler wendet, hinsichtlich derer eine begründete Annahme der Gefährdung des konkreten Existenzminimums aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel im Sinne des Paragraph 14, Absatz 10, besteht,

    zuSub-Litera, z, u verzichten.

  7. (5)Absatz 5Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern keine Spielteilnahme durch die Stundung von Spieleinsätzen ermöglicht wird. Dies gilt auch für den Fall der Heranziehung von Dritten.
  8. (5a)Absatz 5 aDer Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern keine Spielteilnahme durch das Bereithalten technischer Geräte zur Bargeldbehebung sowie technischer Geräte zur Erbringung von Spieleinsätzen mittels bargeldloser Bezahlung im Innen- und Außenbereich der Betriebsstätte ermöglicht wird. Dies gilt auch für den Fall der Heranziehung von Dritten.
  9. (6)Absatz 6Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt.
Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g oder der seit dem letzten Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer gemäß § 15 Abs. 2 lit. g bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera g, oder der seit dem letzten Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera g, bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.

  1. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 1 vorgesehenen Funktionen verfügen.Die in Absatz eins und Absatz 2, vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Absatz eins, vorgesehenen Funktionen verfügen.
  2. (3a)Absatz 3 aDie Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt werden.Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Absatz eins und 2 erfüllt werden.
  3. (4)Absatz 4Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondereDer Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondere
    1. a)Litera aauf Werbung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, richtet,auf Werbung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Kärntner Jugendschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998,, richtet,
    2. b)Litera bauf Anrufe zu Werbezwecken und auf die Zusendung elektronischer Post, einschließlich SMS, zu Werbezwecken imSinne des § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, sowieSinne des Paragraph 107, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, sowie
    3. c)Litera cauf sonstige Werbung und Angebote zur Spielteilnahme, unabhängig von der technischen Form ihrer Übermittlung, die sich speziell an Spieler wendet, hinsichtlich derer eine begründete Annahme der Gefährdung des konkreten Existenzminimums aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel im Sinne des § 14 Abs. 10 besteht,auf sonstige Werbung und Angebote zur Spielteilnahme, unabhängig von der technischen Form ihrer Übermittlung, die sich speziell an Spieler wendet, hinsichtlich derer eine begründete Annahme der Gefährdung des konkreten Existenzminimums aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel im Sinne des Paragraph 14, Absatz 10, besteht,

    zuSub-Litera, z, u verzichten.

  4. (5)Absatz 5Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern weder durch die Geschäftsleiter der von ihm betriebenen Automatensalons noch durch die Vertragspartner in Betriebsstätten mit Einzelaufstellung die Spielteilnahme durch die Stundung von

Spieleinsätzen ermöglicht wird.

  1. (6)Absatz 6Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 28.02.2018 bis 09.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass alle Glücksspielautomaten, für die er eine Bewilligung gemäß § 12 besitzt, von Spielern nur unter Verwendung einerDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass alle Glücksspielautomaten, für die er eine Bewilligung gemäß Paragraph 12, besitzt, von Spielern nur unter Verwendung einer

nummerierten Spielerkarte in Betrieb genommen werden können, welche zumindest über folgende Funktionen verfügt:

  1. a)Litera adie Anzeige
  1. 1.Ziffer einsder Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons (§ 15 Abs. 1 lit. g),der Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons (Paragraph 15, Absatz eins, Litera g,),
  2. 21.Ziffer 2einsder höchstzulässigen TagesspieldauerAbkühlungsphase für Glücksspielautomaten in EinzelausstellungAutomatensalons (§ 15 Abs. 21 lit. g),der höchstzulässigen TagesspieldauerAbkühlungsphase für Glücksspielautomaten in EinzelausstellungAutomatensalons (Paragraph 15, Absatz 2eins, Litera g,),
  3. 2.Ziffer 2(entfällt)
  4. 3.Ziffer 3eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. a Z 2 oder lit. b Z 3d, sowie die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß Paragraph 14, Absatz 10, Litera a, Ziffer 2, oder Litera b, Ziffer 3d,, sowie die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,
  5. 4.Ziffer 4etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß § 14 Abs. 15 sowie die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel,etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß Paragraph 14, Absatz 15, sowie die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel,
    1. b)Litera bden Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Falle
  6. 1.Ziffer einsdes Erreichens der Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g für mindestens 15 Minuten,des Erreichens der Abkühlungsphase gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera g, für mindestens 15 Minuten,
  7. 2.Ziffer 2des Erreichens der höchstzulässigen Tagesspieldauer für die nächsten 21 Stunden (§ 15 Abs. 2 lit. g),des Erreichens der höchstzulässigen Tagesspieldauer für die nächsten 21 Stunden (Paragraph 15, Absatz 2, Litera g,),
  8. 2.Ziffer 2(entfällt)
  9. 3.Ziffer 3eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. a Z 2 oder lit. b Z 3d, für die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß Paragraph 14, Absatz 10, Litera a, Ziffer 2, oder Litera b, Ziffer 3d,, für die Dauer des Ausschlusses oder der Einschränkung,
  10. 4.Ziffer 4etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß § 14 Abs. 15 für die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel.etwaiger vom Spieler gewünschter Selbstsperren gemäß Paragraph 14, Absatz 15, für die Dauer und den Umfang des gewünschten Ausschlusses von der Teilnahme am Spiel.
  1. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung auch des Vertragspartners, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrereDer Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Absatz eins, ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung auch des Vertragspartners, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Absatz eins, ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera g, bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Spieler darf seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen.
  4. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 1 vorgesehenen Funktionen verfügen.Die in Absatz eins und Absatz 2, vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Absatz eins, vorgesehenen Funktionen verfügen.
  5. (3a)Absatz 3 aDie Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt werden.Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Absatz eins und 2 erfüllt werden.
  6. (4)Absatz 4Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondereDer Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondere
    1. a)Litera aauf Werbung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, richtet,auf Werbung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Kärntner Jugendschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998,, richtet,
    2. b)Litera bauf Anrufe zu Werbezwecken und auf die Zusendung elektronischer Post, einschließlich SMS, zu Werbezwecken im Sinne des § 174 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, sowieauf Anrufe zu Werbezwecken und auf die Zusendung elektronischer Post, einschließlich SMS, zu Werbezwecken im Sinne des Paragraph 174, Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie
    3. c)Litera cauf sonstige Werbung und Angebote zur Spielteilnahme, unabhängig von der technischen Form ihrer Übermittlung, die sich speziell an Spieler wendet, hinsichtlich derer eine begründete Annahme der Gefährdung des konkreten Existenzminimums aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel im Sinne des § 14 Abs. 10 besteht,auf sonstige Werbung und Angebote zur Spielteilnahme, unabhängig von der technischen Form ihrer Übermittlung, die sich speziell an Spieler wendet, hinsichtlich derer eine begründete Annahme der Gefährdung des konkreten Existenzminimums aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel im Sinne des Paragraph 14, Absatz 10, besteht,

    zuSub-Litera, z, u verzichten.

  7. (5)Absatz 5Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern keine Spielteilnahme durch die Stundung von Spieleinsätzen ermöglicht wird. Dies gilt auch für den Fall der Heranziehung von Dritten.
  8. (5a)Absatz 5 aDer Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern keine Spielteilnahme durch das Bereithalten technischer Geräte zur Bargeldbehebung sowie technischer Geräte zur Erbringung von Spieleinsätzen mittels bargeldloser Bezahlung im Innen- und Außenbereich der Betriebsstätte ermöglicht wird. Dies gilt auch für den Fall der Heranziehung von Dritten.
  9. (6)Absatz 6Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt.
Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g oder der seit dem letzten Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer gemäß § 15 Abs. 2 lit. g bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera g, oder der seit dem letzten Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera g, bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.

  1. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 1 vorgesehenen Funktionen verfügen.Die in Absatz eins und Absatz 2, vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Absatz eins, vorgesehenen Funktionen verfügen.
  2. (3a)Absatz 3 aDie Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt werden.Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Absatz eins und 2 erfüllt werden.
  3. (4)Absatz 4Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondereDer Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondere
    1. a)Litera aauf Werbung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, richtet,auf Werbung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sich speziell an Kinder und Jugendliche im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Kärntner Jugendschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998,, richtet,
    2. b)Litera bauf Anrufe zu Werbezwecken und auf die Zusendung elektronischer Post, einschließlich SMS, zu Werbezwecken imSinne des § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, sowieSinne des Paragraph 107, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, sowie
    3. c)Litera cauf sonstige Werbung und Angebote zur Spielteilnahme, unabhängig von der technischen Form ihrer Übermittlung, die sich speziell an Spieler wendet, hinsichtlich derer eine begründete Annahme der Gefährdung des konkreten Existenzminimums aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel im Sinne des § 14 Abs. 10 besteht,auf sonstige Werbung und Angebote zur Spielteilnahme, unabhängig von der technischen Form ihrer Übermittlung, die sich speziell an Spieler wendet, hinsichtlich derer eine begründete Annahme der Gefährdung des konkreten Existenzminimums aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel im Sinne des Paragraph 14, Absatz 10, besteht,

    zuSub-Litera, z, u verzichten.

  4. (5)Absatz 5Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern weder durch die Geschäftsleiter der von ihm betriebenen Automatensalons noch durch die Vertragspartner in Betriebsstätten mit Einzelaufstellung die Spielteilnahme durch die Stundung von

Spieleinsätzen ermöglicht wird.

  1. (6)Absatz 6Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt.

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