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nummerierten Spielerkarte in Betrieb genommen werden können, welche zumindest über folgende Funktionen verfügt:
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(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung auch des Vertragspartners, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere
Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g oder der seit dem letzten Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer gemäß § 15 Abs. 2 lit. g bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.
(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 1 vorgesehenen Funktionen verfügen.
(3a) Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt werden.
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondere
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zu verzichten.
(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern weder durch die Geschäftsleiter der von ihm betriebenen Automatensalons noch durch die Vertragspartner in Betriebsstätten mit Einzelaufstellung die Spielteilnahme durch die Stundung von
Spieleinsätzen ermöglicht wird.
(6) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt.
nummerierten Spielerkarte in Betrieb genommen werden können, welche zumindest über folgende Funktionen verfügt:
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(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung auch des Vertragspartners, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere
Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g oder der seit dem letzten Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer gemäß § 15 Abs. 2 lit. g bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.
(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 1 vorgesehenen Funktionen verfügen.
(3a) Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren eingesetzt werden, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind und die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt werden.
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondere
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zu verzichten.
(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern weder durch die Geschäftsleiter der von ihm betriebenen Automatensalons noch durch die Vertragspartner in Betriebsstätten mit Einzelaufstellung die Spielteilnahme durch die Stundung von
Spieleinsätzen ermöglicht wird.
(6) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt.