§ 19 K-SGAG

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat potentielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 Abs. 3 bis 6 der 4. Geldwäsche-Richtlinie [EU] 2015/849), denen die Kapitalgesellschaft ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen.

(2) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat ferner:

a)

stets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung sinngemäß anzuwenden, sofern sich eine gleichartige Verpflichtung nicht bereits aus § 14 ergibt;

b)

die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 FM-GwG, des § 16 Abs. 1 § 5 Z 1 und 2 FM-GwGsowie 4 und 5, des § 17 FM-GwG§ 6 Abs. 5, der §§ 19 Abs. 2 § 7 Abs. 5 bis 23 FM-GwG7, § 11 Abs. 1, 3 und des4, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 40 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden, wobei die nach §§ 23 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 1 FM-GwG zu setzenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den nach Abs. 1 ermittelten Risiken sowie der Art und Größe der Kapitalgesellschaft zu stehen haben;

c)

die Bestimmungen desder § 8 Abs. 1 §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 bis 4 FM-GwG und des §, 9 Abs. 1 FM-GwGund 2 und 9a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;

d)

wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 sechster bis letzter Satz FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen; wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, ist der Besuch aller Betriebsstätten des Bewilligungsinhabers zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz in Kenntnis zu setzen;

e)

bei Besuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;

f)

bei Wechselungen von Bargeld in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung in Spielguthaben oder umgekehrt sowie bei Einsätzen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr pro Besucher und Spieltag oder, ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammen-hängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 57 FM-GwG jeweils sinngemäß anzuwenden;

g)

im Fall eines im Zuge derwenn die Risikoanalyse nachgemäß Abs. 1 festgestellten erhöhten Risikoskein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des § 9der §§ 9 Abs. 3 und 9a Abs. 31 FM-GwG in Verbindung mit Anlageanzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden; .

h)

im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.;

i)

über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Landesregierung, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhält oder während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten hat, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung haben der Landesregierung zur Erfüllung der in § 25 Abs. 2 FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse jährlich einen Bericht zu übermitteln.

(5) Die Landesregierung hat den Inhabern einer Ausspielbewilligung Zugang zu den aktuellen von der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verfügung gestellten Informatio-nen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachts-meldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist und die Landesregierung derartige Rückmeldungen von der Geldwäschemeldestelle erhalten hat.

(6) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.

Stand vor dem 16.12.2019

In Kraft vom 28.02.2018 bis 16.12.2019

(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat potentielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 Abs. 3 bis 6 der 4. Geldwäsche-Richtlinie [EU] 2015/849), denen die Kapitalgesellschaft ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen.

(2) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat ferner:

a)

stets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung sinngemäß anzuwenden, sofern sich eine gleichartige Verpflichtung nicht bereits aus § 14 ergibt;

b)

die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 FM-GwG, des § 16 Abs. 1 § 5 Z 1 und 2 FM-GwGsowie 4 und 5, des § 17 FM-GwG§ 6 Abs. 5, der §§ 19 Abs. 2 § 7 Abs. 5 bis 23 FM-GwG7, § 11 Abs. 1, 3 und des4, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 40 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden, wobei die nach §§ 23 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 1 FM-GwG zu setzenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den nach Abs. 1 ermittelten Risiken sowie der Art und Größe der Kapitalgesellschaft zu stehen haben;

c)

die Bestimmungen desder § 8 Abs. 1 §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 bis 4 FM-GwG und des §, 9 Abs. 1 FM-GwGund 2 und 9a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;

d)

wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 sechster bis letzter Satz FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen; wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, ist der Besuch aller Betriebsstätten des Bewilligungsinhabers zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz in Kenntnis zu setzen;

e)

bei Besuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;

f)

bei Wechselungen von Bargeld in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung in Spielguthaben oder umgekehrt sowie bei Einsätzen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr pro Besucher und Spieltag oder, ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammen-hängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 57 FM-GwG jeweils sinngemäß anzuwenden;

g)

im Fall eines im Zuge derwenn die Risikoanalyse nachgemäß Abs. 1 festgestellten erhöhten Risikoskein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des § 9der §§ 9 Abs. 3 und 9a Abs. 31 FM-GwG in Verbindung mit Anlageanzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden; .

h)

im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.;

i)

über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Landesregierung, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhält oder während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten hat, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung haben der Landesregierung zur Erfüllung der in § 25 Abs. 2 FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse jährlich einen Bericht zu übermitteln.

(5) Die Landesregierung hat den Inhabern einer Ausspielbewilligung Zugang zu den aktuellen von der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verfügung gestellten Informatio-nen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachts-meldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist und die Landesregierung derartige Rückmeldungen von der Geldwäschemeldestelle erhalten hat.

(6) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.

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