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(2) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat ferner:
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(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung haben der Landesregierung zur Erfüllung der in § 25 Abs. 2 FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse jährlich einen Bericht zu übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat den Inhabern einer Ausspielbewilligung Zugang zu den aktuellen von der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verfügung gestellten Informatio-nen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachts-meldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist und die Landesregierung derartige Rückmeldungen von der Geldwäschemeldestelle erhalten hat.
(6) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.
(2) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat ferner:
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(3) Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung haben der Landesregierung zur Erfüllung der in § 25 Abs. 2 FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse jährlich einen Bericht zu übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat den Inhabern einer Ausspielbewilligung Zugang zu den aktuellen von der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verfügung gestellten Informatio-nen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachts-meldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist und die Landesregierung derartige Rückmeldungen von der Geldwäschemeldestelle erhalten hat.
(6) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.