§ 19 K-SGAG Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat potentielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 Abs. 3 bis 6 der 4. Geldwäsche-Richtlinie [EU] 2015/849), denen die Kapitalgesellschaft ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat potentielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Artikel eins, Absatz 3 bis 6 der 4. Geldwäsche-Richtlinie [EU] 2015/849), denen die Kapitalgesellschaft ausgesetzt ist, nach Paragraph 4, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat ferner:
    1. a)Litera astets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung sinngemäß anzuwenden, sofern sich eine gleichartige Verpflichtung nicht bereits aus § 14 ergibt;stets die Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung sinngemäß anzuwenden, sofern sich eine gleichartige Verpflichtung nicht bereits aus Paragraph 14, ergibt;
    2. b)Litera b§ 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 und 21, Paragraph 23, Absatz eins bis 6, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden;
    3. c) Litera cdie Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 bis 4, 9 Abs. 1 und 2 und 9a Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 3,, 8 Absatz eins bis 4, 9 Absatz eins und 2 und 9a Absatz eins, FM-GwG sinngemäß anzuwenden;
    4. d)Litera dwenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 sechster bis letzter Satz FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen; wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, ist der Besuch aller Betriebsstätten des Bewilligungsinhabers zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz in Kenntnis zu setzen;wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sechster bis letzter Satz FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen; wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, ist der Besuch aller Betriebsstätten des Bewilligungsinhabers zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Bundeskriminalamt-Gesetz in Kenntnis zu setzen;
    5. e)Litera ebei Besuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;bei Besuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG sinngemäß anzuwenden;
    6. f)Litera fbei Wechselungen von Bargeld in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung in Spielguthaben oder umgekehrt sowie bei Einsätzen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr pro Besucher und Spieltag oder, ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammen-hängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7 FM-GwG jeweils sinngemäß anzuwenden;bei Wechselungen von Bargeld in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung in Spielguthaben oder umgekehrt sowie bei Einsätzen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr pro Besucher und Spieltag oder, ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammen-hängende Vorgänge, die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 FM-GwG jeweils sinngemäß anzuwenden;
    7. g)Litera gwenn die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 3 und 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.wenn die Risikoanalyse gemäß Absatz eins, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 3 und 9a Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
    8. h)Litera him Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des Paragraph 11, FM-GwG sinngemäß anzuwenden;
    9. i)Litera iüber Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Landesregierung, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhält oder während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten hat, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
  3. (3)Absatz 3Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Auf die Absatz eins und 2 sind die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Inhaber einer Ausspielbewilligung haben der Landesregierung zur Erfüllung der in § 25 Abs. 2 FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse jährlich einen Bericht zu übermitteln.Die Inhaber einer Ausspielbewilligung haben der Landesregierung zur Erfüllung der in Paragraph 25, Absatz 2, FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse jährlich einen Bericht zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat den Inhabern einer Ausspielbewilligung Zugang zu den aktuellen von der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verfügung gestellten Informatio-nen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachts-meldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist und die Landesregierung derartige Rückmeldungen von der Geldwäschemeldestelle erhalten hat.Die Landesregierung hat den Inhabern einer Ausspielbewilligung Zugang zu den aktuellen von der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verfügung gestellten Informatio-nen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachts-meldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist und die Landesregierung derartige Rückmeldungen von der Geldwäschemeldestelle erhalten hat.
  6. (6)Absatz 6Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 17.12.2019 bis 09.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat potentielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 Abs. 3 bis 6 der 4. Geldwäsche-Richtlinie [EU] 2015/849), denen die Kapitalgesellschaft ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat potentielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Artikel eins, Absatz 3 bis 6 der 4. Geldwäsche-Richtlinie [EU] 2015/849), denen die Kapitalgesellschaft ausgesetzt ist, nach Paragraph 4, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat ferner:
    1. a)Litera astets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung sinngemäß anzuwenden, sofern sich eine gleichartige Verpflichtung nicht bereits aus § 14 ergibt;stets die Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung sinngemäß anzuwenden, sofern sich eine gleichartige Verpflichtung nicht bereits aus Paragraph 14, ergibt;
    2. b)Litera b§ 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 und 21, Paragraph 23, Absatz eins bis 6, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden;
    3. c) Litera cdie Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 bis 4, 9 Abs. 1 und 2 und 9a Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 3,, 8 Absatz eins bis 4, 9 Absatz eins und 2 und 9a Absatz eins, FM-GwG sinngemäß anzuwenden;
    4. d)Litera dwenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 sechster bis letzter Satz FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen; wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, ist der Besuch aller Betriebsstätten des Bewilligungsinhabers zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz in Kenntnis zu setzen;wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sechster bis letzter Satz FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen; wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, ist der Besuch aller Betriebsstätten des Bewilligungsinhabers zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Bundeskriminalamt-Gesetz in Kenntnis zu setzen;
    5. e)Litera ebei Besuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;bei Besuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG sinngemäß anzuwenden;
    6. f)Litera fbei Wechselungen von Bargeld in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung in Spielguthaben oder umgekehrt sowie bei Einsätzen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr pro Besucher und Spieltag oder, ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammen-hängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7 FM-GwG jeweils sinngemäß anzuwenden;bei Wechselungen von Bargeld in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung in Spielguthaben oder umgekehrt sowie bei Einsätzen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr pro Besucher und Spieltag oder, ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammen-hängende Vorgänge, die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 FM-GwG jeweils sinngemäß anzuwenden;
    7. g)Litera gwenn die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 3 und 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.wenn die Risikoanalyse gemäß Absatz eins, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz 3 und 9a Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
    8. h)Litera him Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des Paragraph 11, FM-GwG sinngemäß anzuwenden;
    9. i)Litera iüber Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Landesregierung, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhält oder während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten hat, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
  3. (3)Absatz 3Auf die Abs. 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen des § 2 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Auf die Absatz eins und 2 sind die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Inhaber einer Ausspielbewilligung haben der Landesregierung zur Erfüllung der in § 25 Abs. 2 FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse jährlich einen Bericht zu übermitteln.Die Inhaber einer Ausspielbewilligung haben der Landesregierung zur Erfüllung der in Paragraph 25, Absatz 2, FM-GwG festgelegten Aufsichtsbefugnisse jährlich einen Bericht zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat den Inhabern einer Ausspielbewilligung Zugang zu den aktuellen von der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verfügung gestellten Informatio-nen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachts-meldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist und die Landesregierung derartige Rückmeldungen von der Geldwäschemeldestelle erhalten hat.Die Landesregierung hat den Inhabern einer Ausspielbewilligung Zugang zu den aktuellen von der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Bundeskriminalamt-Gesetz zur Verfügung gestellten Informatio-nen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachts-meldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist und die Landesregierung derartige Rückmeldungen von der Geldwäschemeldestelle erhalten hat.
  6. (6)Absatz 6Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.

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