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(1) Um die Kooperation der gemäß § 4 für die örtlichen Belange des Tourismus zuständigen Tourismusverbände oder Gemeinden auf regionaler Ebene sicherzustellen, hat die Landesregierung mit Verordnung Tourismusregionen derart einzurichten, dass jeder Tourismusverband oder jede Gemeinde einer Tourismusregion angehört. Die Tourismusregionen sind nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur nach Anhörung der betroffenen regionalen Tourismusorganisationen, Tourismusverbände und Gemeinden derart festzulegen, dass jede Tourismusregion die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 lit. a und b erfüllen kann und ihr mindestens zwei Tourismusverbände oder Gemeinden angehören.
(1a) Abweichend von Abs. 1 darf die Landesregierung eine Tourismusregion für ausschließlich einen Tourismusverband oder eine Gemeinde einrichten, wenn
1. | nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur zu erwarten ist, dass die Aufgaben im Sinne des Abs. 3 besser durch eine die Landesgrenze überschreitende Kooperation als durch Kooperation in einer Tourismusregion gemäß Abs. 1 erster Satz wahrgenommen werden können, und | |||||||||
2. | die Kooperation zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Abs. 3 mit einem Rechtsträger des anderen Bundeslandes durch Vereinbarung sichergestellt ist. |
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 in einer Tourismusregion gemäß Abs. 1 erster Satz ist von den Tourismusverbänden und Gemeinden oder 1a haben die Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 die Einrichtung einer juristischen Person, vorzugsweise einer Kapitalgesellschaft, anzustreben (regionale TourismusorganisationenTourismusorganisation). An dieser juristischen Person können sich auch andere am Tourismus Interessierte beteiligen. Die Beteiligten gemäß § 4 haben sicherzustellen, dass
1. | der regionalen Tourismusorganisation so viele Beteiligte gemäß § 4 angehören, dass | |||||||||
a) | die der regionalen Tourismusorganisation angehörigen Tourismusverbände und Gemeinden voraussichtlich insgesamt über mehr als 500.000 Nächtigungen nach dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre aufweisen oder | |||||||||
b) | die regionale Tourismusorganisation voraussichtlich über einen jährlichen Gesamthaushalt von mindestens 800.000 Euro verfügt; | |||||||||
2. | ihnen im Organ, das die | |||||||||
3. | unbeschadet der Stimmrechte Dritter (Z 2), die Verteilung der Stimmrechte auf die Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 | |||||||||
4. | die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Leasingverträgen – ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung – sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen der Genehmigung der Gesellschafter vorbehalten ist und | |||||||||
5. | die regionale Tourismusorganisation der Landesregierung die zur Erfüllung der Aufgaben aus dem Österreichischen Stabilitätspakt erforderlichen Unterlagen und Informationen übermittelt. | |||||||||
Die Errichtung einer regionalen Tourismusorganisation sowie jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ein Zusammenschluss gemäß Abs. 5 sind von den Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 binnen Monatsfrist anzuzeigen.
(2a) Die Landesregierung hat eine juristische Person auf Antrag als regionale Tourismusorganisation im Sinne dieses Gesetzes mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 entspricht. Die Anerkennung ist insbesondere Voraussetzung für die Finanzierung der Tourismusaufgaben einer regionalen Tourismusorganisation nach § 5. Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid zu entziehen, wenn die juristische Person den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 nicht mehr entspricht oder sie trotz erfolgter Ermahnung die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 gröblich vernachlässigt.
(3) Die regionalen Tourismusorganisationen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Wahrnehmung regionaler Aufgaben in den Bereichen: | |||||||||
a) | der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung regionaler Tourismusstrategien unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a), | |||||||||
b) | der Beschaffung und dem Einsatz regionaler Marketing- und Technologieinfrastruktur in Abstimmung mit den Infrastrukturen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, | |||||||||
c) | der Produktentwicklung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c), | |||||||||
d) | des aktiven Verkaufs und der Sicherstellung einer Incomingtätigkeit sowie der Vermarktung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. d), | |||||||||
e) | der regionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien in Abstimmung mit § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e, | |||||||||
f) | der Planung und Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse in Abstimmung mit § 2 Abs. 2 Z 1 lit. f und | |||||||||
g) | die Planung und Umsetzung regionaler, Gemeindegrenzen überschreitender Tourismusinfrastrukturprogramme; | |||||||||
2. | die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Tourismusorganisationen sowie den Tourismusbetrieben durch: | |||||||||
a) | die Einbeziehung der Tourismusverbände und Gemeinden bei der Umsetzung der regionalen Aufgaben gemäß Z 1, | |||||||||
b) | die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4, | |||||||||
c) | die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 und 4 und | |||||||||
d) | die Mitwirkung an den landesweiten Planungs- und Steuerungsprozessen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a. |
(4) Der Wechsel von Tourismusverbänden und Gemeinden zu einer anderen regionalen Tourismusorganisation kann nur zu Beginn eines Kalenderjahres und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass(entfällt)
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(5) Bestehende regionale Tourismusorganisationen können sich durch Vereinbarung zu größeren Organisationen zusammenschließen, wenn
a) | die betroffenen Tourismusregionen aneinander grenzen und | |||||||||
b) | eine Einigung über die finanzielle Abwicklung des Zusammenschlusses zwischen den regionalen Tourismusorganisationen vorliegt. |
Auf solche Organisationen ist § 3 Abs. 2 und 2a sinngemäß anzuwenden.
(1) Um die Kooperation der gemäß § 4 für die örtlichen Belange des Tourismus zuständigen Tourismusverbände oder Gemeinden auf regionaler Ebene sicherzustellen, hat die Landesregierung mit Verordnung Tourismusregionen derart einzurichten, dass jeder Tourismusverband oder jede Gemeinde einer Tourismusregion angehört. Die Tourismusregionen sind nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur nach Anhörung der betroffenen regionalen Tourismusorganisationen, Tourismusverbände und Gemeinden derart festzulegen, dass jede Tourismusregion die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 lit. a und b erfüllen kann und ihr mindestens zwei Tourismusverbände oder Gemeinden angehören.
(1a) Abweichend von Abs. 1 darf die Landesregierung eine Tourismusregion für ausschließlich einen Tourismusverband oder eine Gemeinde einrichten, wenn
1. | nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur zu erwarten ist, dass die Aufgaben im Sinne des Abs. 3 besser durch eine die Landesgrenze überschreitende Kooperation als durch Kooperation in einer Tourismusregion gemäß Abs. 1 erster Satz wahrgenommen werden können, und | |||||||||
2. | die Kooperation zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Abs. 3 mit einem Rechtsträger des anderen Bundeslandes durch Vereinbarung sichergestellt ist. |
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 in einer Tourismusregion gemäß Abs. 1 erster Satz ist von den Tourismusverbänden und Gemeinden oder 1a haben die Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 die Einrichtung einer juristischen Person, vorzugsweise einer Kapitalgesellschaft, anzustreben (regionale TourismusorganisationenTourismusorganisation). An dieser juristischen Person können sich auch andere am Tourismus Interessierte beteiligen. Die Beteiligten gemäß § 4 haben sicherzustellen, dass
1. | der regionalen Tourismusorganisation so viele Beteiligte gemäß § 4 angehören, dass | |||||||||
a) | die der regionalen Tourismusorganisation angehörigen Tourismusverbände und Gemeinden voraussichtlich insgesamt über mehr als 500.000 Nächtigungen nach dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre aufweisen oder | |||||||||
b) | die regionale Tourismusorganisation voraussichtlich über einen jährlichen Gesamthaushalt von mindestens 800.000 Euro verfügt; | |||||||||
2. | ihnen im Organ, das die | |||||||||
3. | unbeschadet der Stimmrechte Dritter (Z 2), die Verteilung der Stimmrechte auf die Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 | |||||||||
4. | die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Leasingverträgen – ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung – sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen der Genehmigung der Gesellschafter vorbehalten ist und | |||||||||
5. | die regionale Tourismusorganisation der Landesregierung die zur Erfüllung der Aufgaben aus dem Österreichischen Stabilitätspakt erforderlichen Unterlagen und Informationen übermittelt. | |||||||||
Die Errichtung einer regionalen Tourismusorganisation sowie jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ein Zusammenschluss gemäß Abs. 5 sind von den Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 binnen Monatsfrist anzuzeigen.
(2a) Die Landesregierung hat eine juristische Person auf Antrag als regionale Tourismusorganisation im Sinne dieses Gesetzes mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 entspricht. Die Anerkennung ist insbesondere Voraussetzung für die Finanzierung der Tourismusaufgaben einer regionalen Tourismusorganisation nach § 5. Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid zu entziehen, wenn die juristische Person den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 nicht mehr entspricht oder sie trotz erfolgter Ermahnung die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 gröblich vernachlässigt.
(3) Die regionalen Tourismusorganisationen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Wahrnehmung regionaler Aufgaben in den Bereichen: | |||||||||
a) | der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung regionaler Tourismusstrategien unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a), | |||||||||
b) | der Beschaffung und dem Einsatz regionaler Marketing- und Technologieinfrastruktur in Abstimmung mit den Infrastrukturen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, | |||||||||
c) | der Produktentwicklung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c), | |||||||||
d) | des aktiven Verkaufs und der Sicherstellung einer Incomingtätigkeit sowie der Vermarktung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. d), | |||||||||
e) | der regionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien in Abstimmung mit § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e, | |||||||||
f) | der Planung und Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse in Abstimmung mit § 2 Abs. 2 Z 1 lit. f und | |||||||||
g) | die Planung und Umsetzung regionaler, Gemeindegrenzen überschreitender Tourismusinfrastrukturprogramme; | |||||||||
2. | die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Tourismusorganisationen sowie den Tourismusbetrieben durch: | |||||||||
a) | die Einbeziehung der Tourismusverbände und Gemeinden bei der Umsetzung der regionalen Aufgaben gemäß Z 1, | |||||||||
b) | die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4, | |||||||||
c) | die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 und 4 und | |||||||||
d) | die Mitwirkung an den landesweiten Planungs- und Steuerungsprozessen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a. |
(4) Der Wechsel von Tourismusverbänden und Gemeinden zu einer anderen regionalen Tourismusorganisation kann nur zu Beginn eines Kalenderjahres und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass(entfällt)
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(5) Bestehende regionale Tourismusorganisationen können sich durch Vereinbarung zu größeren Organisationen zusammenschließen, wenn
a) | die betroffenen Tourismusregionen aneinander grenzen und | |||||||||
b) | eine Einigung über die finanzielle Abwicklung des Zusammenschlusses zwischen den regionalen Tourismusorganisationen vorliegt. |
Auf solche Organisationen ist § 3 Abs. 2 und 2a sinngemäß anzuwenden.