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(1) Das Gebiet des Tourismusverbandes ist das Gebiet der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden umfasst der Tourismusverband das Gebiet dieser Gemeinden.
(2) Nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse und der vorhandenen touristischen Infrastruktur können in einer Gemeinde mehrere Tourismusverbände eingerichtet werden, wenn diese gemeinsam das gesamte Gemeindegebiet umfassen. Das Gebiet dieser Tourismusverbände wird durch die Gemeindegrenzen und im übrigen so begrenzt, wie es sich aus der den Tourismusverband errichtenden Verordnung der Landesregierung (§ 9 Abs. 1entfällt) ergibt. Für die Errichtung solcher Tourismusverbände ist die Willensäußerung der Unternehmer sämtlicher Tourismusverbände in der Gemeinde in sinngemäßer Anwendung des § 9 erforderlich. Für Gebietsänderungen gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Tourismusverbände, ist das Aufkommen an Ortstaxe nach dem Verhältnis der abgabepflichtigen Nächtigungen aufzuteilen.
(3) Gebietsänderungen, die sich nicht aus Änderungen der Gemeindegrenzen ergeben, können nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger örtlicher Umstände und nur mit Beginn eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Sie erfolgen durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Wird ein Gemeindegebiet von einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden abgetrennt oder diesem zugeschlagen, hat dies einen Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes zur Voraussetzung. Die betroffenen Gemeinden sind zu hören. Wird ein bisher keinem Tourismusverband zugehöriges Gemeindegebiet in das Gebiet eines Tourismusverbandes einbezogen, ist diesbezüglich die Willensäußerung der neu zu erfassenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung des § 9 erforderlich.
(5) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes für mehrere Gemeinden ein Gemeindegebiet abgetrennt und dem Gebiet eines anderen Tourismusverbandes zugeschlagen, hat der Gebietsänderung die Aufstellung eines Plans über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch die davon betroffenen Tourismusverbände voranzugehen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wenn der Plan auf die Interessen der Pflichtmitglieder und auf die bestehenden Verbindlichkeiten der Tourismusverbände Bedacht nimmt. Kommt eine Einigung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht zu Stande, hat die Landesregierung über die Aufteilung des Vermögens unter den betroffenen Tourismusverbänden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 letzter Satz durch Bescheid zu entscheiden.
(6) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes für mehrere Gemeinden ein Gemeindegebiet abgetrennt und für dieses Gebiet ein eigener Tourismusverband errichtet, hat darüber die Landesregierung, sofern zwischen den betroffenen Tourismusverbänden innerhalb von drei Monaten nach der Neuerrichtung des Tourismusverbandes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung keine Einigung zu Stande gekommen ist, nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 letzter Satz durch Bescheid zu entscheiden.
(1) Das Gebiet des Tourismusverbandes ist das Gebiet der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden umfasst der Tourismusverband das Gebiet dieser Gemeinden.
(2) Nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse und der vorhandenen touristischen Infrastruktur können in einer Gemeinde mehrere Tourismusverbände eingerichtet werden, wenn diese gemeinsam das gesamte Gemeindegebiet umfassen. Das Gebiet dieser Tourismusverbände wird durch die Gemeindegrenzen und im übrigen so begrenzt, wie es sich aus der den Tourismusverband errichtenden Verordnung der Landesregierung (§ 9 Abs. 1entfällt) ergibt. Für die Errichtung solcher Tourismusverbände ist die Willensäußerung der Unternehmer sämtlicher Tourismusverbände in der Gemeinde in sinngemäßer Anwendung des § 9 erforderlich. Für Gebietsänderungen gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Tourismusverbände, ist das Aufkommen an Ortstaxe nach dem Verhältnis der abgabepflichtigen Nächtigungen aufzuteilen.
(3) Gebietsänderungen, die sich nicht aus Änderungen der Gemeindegrenzen ergeben, können nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger örtlicher Umstände und nur mit Beginn eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Sie erfolgen durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Wird ein Gemeindegebiet von einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden abgetrennt oder diesem zugeschlagen, hat dies einen Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes zur Voraussetzung. Die betroffenen Gemeinden sind zu hören. Wird ein bisher keinem Tourismusverband zugehöriges Gemeindegebiet in das Gebiet eines Tourismusverbandes einbezogen, ist diesbezüglich die Willensäußerung der neu zu erfassenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung des § 9 erforderlich.
(5) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes für mehrere Gemeinden ein Gemeindegebiet abgetrennt und dem Gebiet eines anderen Tourismusverbandes zugeschlagen, hat der Gebietsänderung die Aufstellung eines Plans über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch die davon betroffenen Tourismusverbände voranzugehen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wenn der Plan auf die Interessen der Pflichtmitglieder und auf die bestehenden Verbindlichkeiten der Tourismusverbände Bedacht nimmt. Kommt eine Einigung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht zu Stande, hat die Landesregierung über die Aufteilung des Vermögens unter den betroffenen Tourismusverbänden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 letzter Satz durch Bescheid zu entscheiden.
(6) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes für mehrere Gemeinden ein Gemeindegebiet abgetrennt und für dieses Gebiet ein eigener Tourismusverband errichtet, hat darüber die Landesregierung, sofern zwischen den betroffenen Tourismusverbänden innerhalb von drei Monaten nach der Neuerrichtung des Tourismusverbandes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung keine Einigung zu Stande gekommen ist, nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 letzter Satz durch Bescheid zu entscheiden.