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(2) Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende. Er hat den Vorstand mindestens viermal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Der Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Vorstands kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
(4) Zu den Sitzungen des Vorstands können von diesem Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Vorstandssitzung ohne Gefahr eines Nachteiles für den Tourismusverband nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; über deren Zustandekommen ist in der darauffolgenden Sitzung des Vorstandes zu berichten.
(6) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die Sitzung des Vorstandes unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Möglichkeit jedes Teilnehmers besteht, während der Sitzungen Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. § 16a Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend gemäß Abs. 3 erster Satz und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Abs. 3 erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Abs. 3 zweiter bis letzter Satz erhalten hat.
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(2) Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende. Er hat den Vorstand mindestens viermal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Der Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Vorstands kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
(4) Zu den Sitzungen des Vorstands können von diesem Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Vorstandssitzung ohne Gefahr eines Nachteiles für den Tourismusverband nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; über deren Zustandekommen ist in der darauffolgenden Sitzung des Vorstandes zu berichten.
(6) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die Sitzung des Vorstandes unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Möglichkeit jedes Teilnehmers besteht, während der Sitzungen Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. § 16a Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend gemäß Abs. 3 erster Satz und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Abs. 3 erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Abs. 3 zweiter bis letzter Satz erhalten hat.