§ 28 K-TG Haushaltswirtschaft und Rechnungswesen

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung.

(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Tourismusverbandes bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen einheitlichen Kontenplan für die Tourismusverbände zu erlassen, der auch die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Gliederungserfordernisse zu berücksichtigen hat. Die Tourismusverbände sind verpflichtet, sicherzustellen, dass dieser Kontenplan auch in den regionalen Tourismusorganisationen Anwendung findet. Dies gilt für die Übertragung von Aufgaben des Landes an Dritte (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.

(4) Wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind die Tourismusverbände, die einer regionalen Tourismusorganisation angehören, verpflichtet, eine zentrale Koordination der Verwaltungsaufgaben der Tourismusverbände sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die Aufgaben der Buchhaltung.

(5) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr, wenn nicht der Vorstand für das Haushaltsjahr und das Wirtschaftsjahr übereinstimmend etwas anderes bestimmt.

(6) Die Abwicklung des Haushaltsplans ist laufend in den Kassen- und Rechnungsbüchern aufzuzeichnen. Die Kassen- und Rechnungsbücher sind nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung im Sinne der Bundesabgabenordnung einzurichten, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an Dritte übertragen, hat der Tourismusverband selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2015

(1) Die Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung.

(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Tourismusverbandes bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen einheitlichen Kontenplan für die Tourismusverbände zu erlassen, der auch die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Gliederungserfordernisse zu berücksichtigen hat. Die Tourismusverbände sind verpflichtet, sicherzustellen, dass dieser Kontenplan auch in den regionalen Tourismusorganisationen Anwendung findet. Dies gilt für die Übertragung von Aufgaben des Landes an Dritte (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.

(4) Wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind die Tourismusverbände, die einer regionalen Tourismusorganisation angehören, verpflichtet, eine zentrale Koordination der Verwaltungsaufgaben der Tourismusverbände sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die Aufgaben der Buchhaltung.

(5) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr, wenn nicht der Vorstand für das Haushaltsjahr und das Wirtschaftsjahr übereinstimmend etwas anderes bestimmt.

(6) Die Abwicklung des Haushaltsplans ist laufend in den Kassen- und Rechnungsbüchern aufzuzeichnen. Die Kassen- und Rechnungsbücher sind nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung im Sinne der Bundesabgabenordnung einzurichten, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an Dritte übertragen, hat der Tourismusverband selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind.

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