§ 31 K-GFG

Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2023 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beidealle Geschlechter gemeint.

Stand vor dem 27.11.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 27.11.2023

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beidealle Geschlechter gemeint.

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