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(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung gemäß § 3 bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, ändert oder erweitert oder wer eine elektrische Leitungsanlage, deren Inbetriebnahme gemäß § 3 bewilligungspflichtig ist, ohne eine solche Bewilligung betreibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden. (Anm.: LGBl. NrLGBl.Nr. 90/2001, 90/2013)
(2) Wer den Bestimmungen des § 8§ 3 Abs. 4, des § 9 Abs. 1 § 8, des § 9 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 4 oder eines auf Grund des § 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 90/2001, 90/2013, 36/2022)
(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung gemäß § 3 bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, ändert oder erweitert oder wer eine elektrische Leitungsanlage, deren Inbetriebnahme gemäß § 3 bewilligungspflichtig ist, ohne eine solche Bewilligung betreibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden. (Anm.: LGBl. NrLGBl.Nr. 90/2001, 90/2013)
(2) Wer den Bestimmungen des § 8§ 3 Abs. 4, des § 9 Abs. 1 § 8, des § 9 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 4 oder eines auf Grund des § 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 90/2001, 90/2013, 36/2022)