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Bemessungsgrundlage und Ausmaß
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. | um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die | |||||||||
a) | nach § 10 Abs. 4 oder | |||||||||
b) | nach § 11 Abs. 3 | |||||||||
festgehalten worden sind, und | ||||||||||
2. | um Gutschriften von Nebengebührenwerten | |||||||||
a) | nach den §§ 11a bis 13 und | |||||||||
b) | nach § 11 in der bis zum 1. Juli 1991 geltenden Fassung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 113/1993) |
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 700sten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Oö. L-PG gekürzte oder erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen oder zu erhöhen, das dem Verhältnis der gekürzten oder erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 83/1996, 94/1999, 56/2007, 76/2021)
(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes) nicht übersteigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/1978, 94/1999, 24/2001)
(5) In nach dem 31. Dezember 2002 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 4 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach §§ 11a und 12 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2002 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
Bemessungsgrundlage und Ausmaß
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. | um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die | |||||||||
a) | nach § 10 Abs. 4 oder | |||||||||
b) | nach § 11 Abs. 3 | |||||||||
festgehalten worden sind, und | ||||||||||
2. | um Gutschriften von Nebengebührenwerten | |||||||||
a) | nach den §§ 11a bis 13 und | |||||||||
b) | nach § 11 in der bis zum 1. Juli 1991 geltenden Fassung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 113/1993) |
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 700sten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Oö. L-PG gekürzte oder erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen oder zu erhöhen, das dem Verhältnis der gekürzten oder erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 83/1996, 94/1999, 56/2007, 76/2021)
(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes) nicht übersteigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/1978, 94/1999, 24/2001)
(5) In nach dem 31. Dezember 2002 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 4 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach §§ 11a und 12 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2002 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)