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Legende:
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Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
1. | für den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner den gemäß § 15a Abs. 3 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes ermittelten Hundertsatz, | |||||||||
2. | für jede Halbwaise 24% und | |||||||||
3. | für jede Vollwaise 36% | |||||||||
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. (Anm: LGBl.Nr. 34/1986, 113/1993, 12/1996, 94/1999, 81/2002, 100/2011) |
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
1. | für den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner den gemäß § 15a Abs. 3 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes ermittelten Hundertsatz, | |||||||||
2. | für jede Halbwaise 24% und | |||||||||
3. | für jede Vollwaise 36% | |||||||||
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. (Anm: LGBl.Nr. 34/1986, 113/1993, 12/1996, 94/1999, 81/2002, 100/2011) |