§ 12 Oö. NGZG § 12

Oö. Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört oder nach dem 31. Dezember 1971 aufgenommen wird, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er für das Jahr 1970 oder das Jahr 1971 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,

von 1946 bis 1950 ...... 1/4,

von 1951 bis 1960 ...... 3/8,

von 1961 bis 1971 ...... 3/4

der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1. Hat der Beamte für das Jahr 1970 keine Nebengebühren nach Abs. 1 bezogen oder ist dies für den Beamten günstiger, so sind der Gutschrift nicht die für das Jahr 1970, sondern die für das Jahr 1971 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.

(3) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2 können Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis gemäß § 11 Z 1, 2 oder 3 zurückgelegt worden sind, berücksichtigt werden, wenn diese Dienstzeiten im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.

(4) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat. (Anm: LGBl. Nr. 43/1985, 81/2002)

(5) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend. Abs. 4 und 5 gelten nicht für jene Monate, in denen eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz bezogen wurde und die bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage als Beitragsmonate gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz behandelt wurden. (Anm: LGBl. Nr. 43/1985, 81/2002)

(6) Die Abs. 4 und 5 sind auf Beamte, die die Optionserklärung gemäß § 57 Oö. GG 2001 wirksam abgegeben haben, nicht anzuwenden. Wenn jedoch der Ruhebezug eines solchen Beamten niedriger wäre als ein Ruhebezug, der sich aus derjenigen fiktiven Laufbahn des Beamten ergeben hätte, die auf dem unmittelbar vor Wirksamkeit der Option innegehabten Dienstposten und dessen Bewertung beruht, ist die Umrechnung der vor der Wirksamkeit der Option bezogenen Verwendungszulage nach den Abs. 4 und 5 soweit vorzunehmen, dass der Differenzbetrag aus dem Vergleich der Ruhebezüge nicht überschritten wird.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 154/2002LGBl.Nr. 100/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.11.2011

(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört oder nach dem 31. Dezember 1971 aufgenommen wird, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er für das Jahr 1970 oder das Jahr 1971 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,

von 1946 bis 1950 ...... 1/4,

von 1951 bis 1960 ...... 3/8,

von 1961 bis 1971 ...... 3/4

der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1. Hat der Beamte für das Jahr 1970 keine Nebengebühren nach Abs. 1 bezogen oder ist dies für den Beamten günstiger, so sind der Gutschrift nicht die für das Jahr 1970, sondern die für das Jahr 1971 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.

(3) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2 können Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis gemäß § 11 Z 1, 2 oder 3 zurückgelegt worden sind, berücksichtigt werden, wenn diese Dienstzeiten im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.

(4) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat. (Anm: LGBl. Nr. 43/1985, 81/2002)

(5) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend. Abs. 4 und 5 gelten nicht für jene Monate, in denen eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz bezogen wurde und die bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage als Beitragsmonate gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz behandelt wurden. (Anm: LGBl. Nr. 43/1985, 81/2002)

(6) Die Abs. 4 und 5 sind auf Beamte, die die Optionserklärung gemäß § 57 Oö. GG 2001 wirksam abgegeben haben, nicht anzuwenden. Wenn jedoch der Ruhebezug eines solchen Beamten niedriger wäre als ein Ruhebezug, der sich aus derjenigen fiktiven Laufbahn des Beamten ergeben hätte, die auf dem unmittelbar vor Wirksamkeit der Option innegehabten Dienstposten und dessen Bewertung beruht, ist die Umrechnung der vor der Wirksamkeit der Option bezogenen Verwendungszulage nach den Abs. 4 und 5 soweit vorzunehmen, dass der Differenzbetrag aus dem Vergleich der Ruhebezüge nicht überschritten wird.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 154/2002LGBl.Nr. 100/2011)

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