§ 14 Oö. NGZG § 14

Oö. Nebengebührenzulagengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Beamte des RuhestandesSoweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, die vor dem 1. Jänner 1956 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, deren Hinterbliebene und Angehörige erhalten an Stelle einer laufenden Nebengebührenzulage eine einmalige Abfindung diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die einmalige Abfindung beträgt

für Beamte des Ruhestandes ..Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. S 1000,-,

für Witwen ..................2 Oö. S 600,-,

für Voll- und Halbwaisen ..... S 300,-Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen desAnm: § 8 LGBl.Nr. 100/2011sinngemäß anzuwenden.)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.01.1972 bis 30.11.2011

(1) Beamte des RuhestandesSoweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, die vor dem 1. Jänner 1956 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, deren Hinterbliebene und Angehörige erhalten an Stelle einer laufenden Nebengebührenzulage eine einmalige Abfindung diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die einmalige Abfindung beträgt

für Beamte des Ruhestandes ..Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. S 1000,-,

für Witwen ..................2 Oö. S 600,-,

für Voll- und Halbwaisen ..... S 300,-Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen desAnm: § 8 LGBl.Nr. 100/2011sinngemäß anzuwenden.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten