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(1) Beamte des RuhestandesSoweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, die vor dem 1. Jänner 1956 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, deren Hinterbliebene und Angehörige erhalten an Stelle einer laufenden Nebengebührenzulage eine einmalige Abfindung diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die einmalige Abfindung beträgt
für Beamte des Ruhestandes ..Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. S 1000,-,
für Witwen ..................2 Oö. S 600,-,
für Voll- und Halbwaisen ..... S 300,-Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen desAnm: § 8 LGBl.Nr. 100/2011sinngemäß anzuwenden.)
(1) Beamte des RuhestandesSoweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, die vor dem 1. Jänner 1956 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, deren Hinterbliebene und Angehörige erhalten an Stelle einer laufenden Nebengebührenzulage eine einmalige Abfindung diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die einmalige Abfindung beträgt
für Beamte des Ruhestandes ..Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. S 1000,-,
für Witwen ..................2 Oö. S 600,-,
für Voll- und Halbwaisen ..... S 300,-Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen desAnm: § 8 LGBl.Nr. 100/2011sinngemäß anzuwenden.)