§ 1 Oö. EAP-G § 1

Oö. EAP-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Gebiet des Landes Oberösterreich von einer bzw. einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer angeboten werden oder angeboten werden sollen, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Teils mit Ausnahme des § 9 dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staats oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbstständige oder abhängige Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 22.10.2011 bis 20.07.2017

Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Gebiet des Landes Oberösterreich von einer bzw. einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer angeboten werden oder angeboten werden sollen, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Teils mit Ausnahme des § 9 dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staats oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbstständige oder abhängige Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

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