§ 4 Oö. EAP-G § 4

Oö. EAP-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Der einheitlicheEinheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Genehmigungsverfahren und Formalitäten;

2.

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

3.

Informationen über

a)

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

b)

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;

4.

Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe für Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer sowie für Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger

a)

gegen Entscheidungen der Behörden sowie

b)

im Fall von Streitigkeiten

aa)

zwischen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern oder

bb)

zwischen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern untereinander;

5.

Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.;

6.

ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a RL 2005/36/EG sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b RL 2005/36/EG;

7.

ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis gemäß Art. 4a RL 2005/36/EG verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises - einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren - und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;

8.

ein Verzeichnis aller Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 RL 2005/36/EG Anwendung findet;

9.

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Art. 11 lit. c Z ii RL 2005/36/EG;

10.

die in den Art. 7, 50, 51 und 53 RL 2005/36/EG angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgerinnen und Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgerinnen und Bürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;

11.

Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen auf Grund dieser Richtlinie erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörden.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die inim Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitlicheEinheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängereinschreitende Person an die zuständigen Stellen oder Behörden zu verweisen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(3) Der einheitlicheEinheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängereinschreitende Person davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(4) Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner einer Dienstleistungserbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringereinschreitenden Person den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 22.10.2011 bis 20.07.2017

(1) Der einheitlicheEinheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Genehmigungsverfahren und Formalitäten;

2.

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

3.

Informationen über

a)

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

b)

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;

4.

Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe für Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer sowie für Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger

a)

gegen Entscheidungen der Behörden sowie

b)

im Fall von Streitigkeiten

aa)

zwischen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern oder

bb)

zwischen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern untereinander;

5.

Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.;

6.

ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a RL 2005/36/EG sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b RL 2005/36/EG;

7.

ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis gemäß Art. 4a RL 2005/36/EG verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises - einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren - und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;

8.

ein Verzeichnis aller Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 RL 2005/36/EG Anwendung findet;

9.

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Art. 11 lit. c Z ii RL 2005/36/EG;

10.

die in den Art. 7, 50, 51 und 53 RL 2005/36/EG angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgerinnen und Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgerinnen und Bürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;

11.

Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen auf Grund dieser Richtlinie erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörden.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die inim Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitlicheEinheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängereinschreitende Person an die zuständigen Stellen oder Behörden zu verweisen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(3) Der einheitlicheEinheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängereinschreitende Person davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(4) Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner einer Dienstleistungserbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringereinschreitenden Person den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

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