§ 1 Oö. EV 2012 (weggefallen)

Oö. Eigenheim-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen, gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen besteht:

1.

bei Reihenhäusern, Doppelhäusern und

2.

bei sonstigen Eigenheimen

in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen zu Hypothekardarlehen im Sinn des § 2 Z 16 des Oö. WFG 1993.

(2) Jede Wohnung hat eine Mindestgröße von 80 m² aufzuweisen.

(3) Gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen können Reihenhäuser und Doppelhäuser auch in Form von Mietkauf errichten§ 1 . Das Ausmaß der Eigenmittel hat mindestens 9 % zu betragenEV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen. Mindestens 7 % sind von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber und mindestens 2 % von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.06.2018
(1) Die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen, gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen besteht:

1.

bei Reihenhäusern, Doppelhäusern und

2.

bei sonstigen Eigenheimen

in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen zu Hypothekardarlehen im Sinn des § 2 Z 16 des Oö. WFG 1993.

(2) Jede Wohnung hat eine Mindestgröße von 80 m² aufzuweisen.

(3) Gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen können Reihenhäuser und Doppelhäuser auch in Form von Mietkauf errichten§ 1 . Das Ausmaß der Eigenmittel hat mindestens 9 % zu betragenEV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen. Mindestens 7 % sind von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber und mindestens 2 % von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.

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