§ 2 Oö. EV 2012 (weggefallen)

Oö. Eigenheim-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1)

1.

Zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Eigenheims wird der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2011, für das Referenzklima herangezogen. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Eigenheims darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Eigenheims gleicher Geometrie mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von 36 kWh/m²a bei einem Niedrigenergiehaus, 30 kWh/m²a bei einem Niedrigstenergiehaus, oder 10 kWh/m²a bei einem Minimalenergiehaus. Das Haustechniksystem dabei hat der Referenzausstattung der Richtlinie 6 für den betreffenden Energieträger zu entsprechen. Bei Minimalenergiehäusern und Niedrigstenergiehäusern ist der Gesamtenergieeffizienzfaktor durch einen Einzelnachweis zu belegen

2.

Für die folgenden besonderen Kombinationen von innovativen klimarelevanten Systemen als Hauptheizsystem ist dies bei einer energieeffizienten Gebäudehülle ohne Einrechnung der Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen mit einer NEZ* von maximal 45 kWh/m2a jedenfalls und ohne weiteren Nachweis gegeben:

a)

Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe in Kombination entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak;

b)

elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak zu kombinieren;

c)

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak;

d)

Fern- oder Nahwärme gemäß Abs. 2 d) und e) in Kombination entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak.

3.

Ist es auf Grund einer zu geringen Sonneneinstrahlung nicht möglich, eine thermische Solar- oder Photovoltaik-Anlage gemäß Ziffer 2 a) bis d) wirtschaftlich zu betreiben, so können für das konkrete Eigenheim abweichende Festlegungen getroffen werden. Das kann der Fall sein, wenn an einem Standort am 21. April weniger als 6 Sonnenstunden (ohne witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) herrschen oder die abgegebene Wärmemenge beim thermischen Sonnenkollektor pro Quadratmeter Aperturfläche weniger als 200 kWh pro Jahr beträgt und dies vom Förderwerber nachgewiesen wird. Die Beurteilung erfolgt anhand des in Abhängigkeit von den Standortgegebenheiten optimalen Standard-Kollektors bei optimaler Dimensionierung und Anbringung.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2015)

(2) Alternativ kann für Eigenheime eine Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ), die entsprechend dem Berechnungshinweis in der Anlage aus dem flächenbezogenen Heizwärmebedarf gemäß OIB-Richtlinie 6 für das Referenzklima ermittelt wird, von maximal 36 kWh/m²a und dabei einer maximalen NEZ* ohne Einrechnung der Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen von 45 kWh/m2a eine Wohnbauförderung gewährt werden, wenn eines der folgenden innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem verwendet wird:

a)

Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe;

b)

elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kWpeak oder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m² Aperturfläche zu kombinieren oder mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben;

c)

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 30 % Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern;

d)

Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;

e)

Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %.

(3) Bei der Errichtung von Eigenheimen beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 50.000 Euro (Niedrigenergiehaus)§ 2 . Bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl von höchstens 30 kWh/m²a (Niedrigstenergiehaus) beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 53.000 Euro, bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl von höchstens 10 kWh/m²a (Minimalenergiehaus) beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 61.000 EuroEV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen. Bei Niedrigstenergiehaus und Minimalenergiehaus sind die Anforderungen an innovative klimarelevante Systeme gemäß Abs. 2 einzuhalten. Das Ansuchen ist von der grundbücherlichen Eigentümerin oder vom grundbücherlichen Eigentümer einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2015)

(4) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 3 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle die NEZ*, das ist die Nutzheizenergiekennzahl ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen, maximal 45 kWh/m²a betragen.

(5) Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 12.000 Euro für jedes Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebt, wenn der/die Grundeigentümer/in oder der/die Ehegatte/in für das Kind Familienbeihilfe bezieht. Bei der Variante der variablen Verzinsung gilt dies auch für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2015, 78/2016)

(6) Das geförderte Hypothekardarlehen beträgt 20.000 Euro bei der Errichtung einer zweiten Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1.

(7) Bei der Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern beträgt die Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens 18.000 Euro, sofern die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigt. Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen.(Anm: LGBl. Nr. 100/2015)

(8) Bei der Errichtung von mindestens drei Reihenhäusern und/oder mindestens zwei Doppelhäusern in der Form eines Mietkaufs beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 85.000 Euro (Niedrigenergiehaus), 88.000 Euro (Niedrigstenergiehaus) bzw. 95.000 Euro (Minimalenergiehaus). Eine Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens gemäß Abs. 7 erfolgt nicht. Für jedes Kind, das innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren wird, wird der Zuschlag von 12.000 Euro als Barwert abgegolten. Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Laufzeitbeginn des geförderten Darlehens. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 4 Prozentpunkten zu rechnen. Der Barwert wird weiters ab dem zweiten Kind im Sinn des Abs. 5 ausbezahlt. Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf höchstens 100 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für das aufzunehmende Hypothekardarlehen vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2015)

(9) Bei Förderungen gemäß Abs. 7 und 8 erhöht sich das Ausmaß des geförderten Hypothekardarlehens um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Reihen- bzw. Doppelhaus bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage, um 3.000 Euro je Wohnung bei der Errichtung oberirdischer Einzelgaragen.

(10) Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 3.000 Euro, wenn der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und Küche in der Eingangsebene barrierefrei errichtet wird. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist. Eine Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen darf nicht erforderlich sein. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben.

(11) Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das geförderte Hypothekardarlehen um 8.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden – ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zB Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss kleiner gleich 0,06 W/mK sein (Lamda-Wert).

(12) Die Eigenheimförderung gemäß Abs. 3 und 6 kann auch in Form von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt 6 % des geförderten Hypothekardarlehens. Der Förderungswerber ist im Falle eines Verkaufs verpflichtet, den Umstand, dass das Eigenheim gefördert errichtet wurde, nachweislich zu kommunizieren. (Anm: LGBl. Nr. 100/2015)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.06.2018
(1)

1.

Zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Eigenheims wird der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2011, für das Referenzklima herangezogen. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Eigenheims darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Eigenheims gleicher Geometrie mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von 36 kWh/m²a bei einem Niedrigenergiehaus, 30 kWh/m²a bei einem Niedrigstenergiehaus, oder 10 kWh/m²a bei einem Minimalenergiehaus. Das Haustechniksystem dabei hat der Referenzausstattung der Richtlinie 6 für den betreffenden Energieträger zu entsprechen. Bei Minimalenergiehäusern und Niedrigstenergiehäusern ist der Gesamtenergieeffizienzfaktor durch einen Einzelnachweis zu belegen

2.

Für die folgenden besonderen Kombinationen von innovativen klimarelevanten Systemen als Hauptheizsystem ist dies bei einer energieeffizienten Gebäudehülle ohne Einrechnung der Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen mit einer NEZ* von maximal 45 kWh/m2a jedenfalls und ohne weiteren Nachweis gegeben:

a)

Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe in Kombination entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak;

b)

elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak zu kombinieren;

c)

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak;

d)

Fern- oder Nahwärme gemäß Abs. 2 d) und e) in Kombination entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak.

3.

Ist es auf Grund einer zu geringen Sonneneinstrahlung nicht möglich, eine thermische Solar- oder Photovoltaik-Anlage gemäß Ziffer 2 a) bis d) wirtschaftlich zu betreiben, so können für das konkrete Eigenheim abweichende Festlegungen getroffen werden. Das kann der Fall sein, wenn an einem Standort am 21. April weniger als 6 Sonnenstunden (ohne witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) herrschen oder die abgegebene Wärmemenge beim thermischen Sonnenkollektor pro Quadratmeter Aperturfläche weniger als 200 kWh pro Jahr beträgt und dies vom Förderwerber nachgewiesen wird. Die Beurteilung erfolgt anhand des in Abhängigkeit von den Standortgegebenheiten optimalen Standard-Kollektors bei optimaler Dimensionierung und Anbringung.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2015)

(2) Alternativ kann für Eigenheime eine Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ), die entsprechend dem Berechnungshinweis in der Anlage aus dem flächenbezogenen Heizwärmebedarf gemäß OIB-Richtlinie 6 für das Referenzklima ermittelt wird, von maximal 36 kWh/m²a und dabei einer maximalen NEZ* ohne Einrechnung der Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen von 45 kWh/m2a eine Wohnbauförderung gewährt werden, wenn eines der folgenden innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem verwendet wird:

a)

Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe;

b)

elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kWpeak oder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m² Aperturfläche zu kombinieren oder mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben;

c)

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 30 % Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern;

d)

Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;

e)

Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %.

(3) Bei der Errichtung von Eigenheimen beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 50.000 Euro (Niedrigenergiehaus)§ 2 . Bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl von höchstens 30 kWh/m²a (Niedrigstenergiehaus) beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 53.000 Euro, bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl von höchstens 10 kWh/m²a (Minimalenergiehaus) beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 61.000 EuroEV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen. Bei Niedrigstenergiehaus und Minimalenergiehaus sind die Anforderungen an innovative klimarelevante Systeme gemäß Abs. 2 einzuhalten. Das Ansuchen ist von der grundbücherlichen Eigentümerin oder vom grundbücherlichen Eigentümer einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2015)

(4) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 3 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle die NEZ*, das ist die Nutzheizenergiekennzahl ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen, maximal 45 kWh/m²a betragen.

(5) Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 12.000 Euro für jedes Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebt, wenn der/die Grundeigentümer/in oder der/die Ehegatte/in für das Kind Familienbeihilfe bezieht. Bei der Variante der variablen Verzinsung gilt dies auch für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2015, 78/2016)

(6) Das geförderte Hypothekardarlehen beträgt 20.000 Euro bei der Errichtung einer zweiten Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1.

(7) Bei der Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern beträgt die Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens 18.000 Euro, sofern die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigt. Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen.(Anm: LGBl. Nr. 100/2015)

(8) Bei der Errichtung von mindestens drei Reihenhäusern und/oder mindestens zwei Doppelhäusern in der Form eines Mietkaufs beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 85.000 Euro (Niedrigenergiehaus), 88.000 Euro (Niedrigstenergiehaus) bzw. 95.000 Euro (Minimalenergiehaus). Eine Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens gemäß Abs. 7 erfolgt nicht. Für jedes Kind, das innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren wird, wird der Zuschlag von 12.000 Euro als Barwert abgegolten. Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Laufzeitbeginn des geförderten Darlehens. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 4 Prozentpunkten zu rechnen. Der Barwert wird weiters ab dem zweiten Kind im Sinn des Abs. 5 ausbezahlt. Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf höchstens 100 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für das aufzunehmende Hypothekardarlehen vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2015)

(9) Bei Förderungen gemäß Abs. 7 und 8 erhöht sich das Ausmaß des geförderten Hypothekardarlehens um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Reihen- bzw. Doppelhaus bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage, um 3.000 Euro je Wohnung bei der Errichtung oberirdischer Einzelgaragen.

(10) Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 3.000 Euro, wenn der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und Küche in der Eingangsebene barrierefrei errichtet wird. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist. Eine Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen darf nicht erforderlich sein. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben.

(11) Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das geförderte Hypothekardarlehen um 8.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden – ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zB Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss kleiner gleich 0,06 W/mK sein (Lamda-Wert).

(12) Die Eigenheimförderung gemäß Abs. 3 und 6 kann auch in Form von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt 6 % des geförderten Hypothekardarlehens. Der Förderungswerber ist im Falle eines Verkaufs verpflichtet, den Umstand, dass das Eigenheim gefördert errichtet wurde, nachweislich zu kommunizieren. (Anm: LGBl. Nr. 100/2015)

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