§ 4 Oö. EV 2012 (weggefallen)

Oö. Eigenheim-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss im Fall der variablen Verzinsung eine Laufzeit von 30 Jahren oder im Fall der Fixverzinsung für eine Förderung gemäß § 2 Abs. 3 § 4 und 6 eine Laufzeit von 20 Jahren aufweisen.

(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt

1.

bei der variablen Verzinsung jenen Teil, der während der ersten fünf Jahre einen Zinssatz von höchstens 1 %, ab dem sechsten Jahr von 2 %, ab dem elften Jahr von 4 %, ab dem sechzehnten Jahr von 5 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr von 6 % übersteigt,

2.

bei der Fixverzinsung jenen Teil, der einen Zinssatz von 1 % übersteigt.

(3) Die variable Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:

1.

dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten arithmetischen Mittelwert der drei günstigsten Angebote der Darlehensausschreibung des Landes Oberösterreich im Rahmen der Wohnbauförderung;

2.

dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten Tagesendwert des am Tag der Angebotseröffnung dieser Ausschreibung auf Bloomberg veröffentlichten Brief-Basisswapsatzes („EUBSVT5 Index“ oder diesem gleichgestellt „EUBSCT5 Currency“) für den 6-Monats-Euribor gegen den 3-Monats-Euribor für die Laufzeit von fünf Jahren;

3.

einem Aufschlag von 17 Basispunkten. Der so gebildete höchstzulässige Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor tritt mit dem der Verlautbarung des Ausschreibungsergebnisses folgenden Monat in Kraft. Als Grundlage für die vierteljährlichen Zinsanpassungen dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des neuen Kalenderquartals. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt auf der Basis kalendermäßig/360.

(4) Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing)EV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen. Maßgebend ist der Durchschnittswert der täglich auf Bloomberg veröffentlichten Einzelwerte des der Zusicherung vorangehenden Monats zuzüglich eines Aufschlags von 125 Basispunkten aufgerundet auf volle Viertelprozentpunkte, wobei die Mindestverzinsung insgesamt jedenfalls 1,50 % per anno beträgt. Der so in der jeweiligen Periode gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.

(5) Die Annuitäten betragen

1.

bei der variablen Verzinsung jeweils per anno in den ersten fünf Jahren 1,5 %, ab dem sechsten Jahr 3 %, ab dem elften Jahr 5 %, ab dem sechzehnten Jahr 7 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr 9,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags,

2.

bei der Fixverzinsung jeweils per anno gleichbleibend 5,53 % des ursprünglichen Darlehensbetrags.

(6) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt monatlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstituts.

(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.

(8) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.

(Anm: LGBl. Nr. 78/2016)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.06.2018
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss im Fall der variablen Verzinsung eine Laufzeit von 30 Jahren oder im Fall der Fixverzinsung für eine Förderung gemäß § 2 Abs. 3 § 4 und 6 eine Laufzeit von 20 Jahren aufweisen.

(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt

1.

bei der variablen Verzinsung jenen Teil, der während der ersten fünf Jahre einen Zinssatz von höchstens 1 %, ab dem sechsten Jahr von 2 %, ab dem elften Jahr von 4 %, ab dem sechzehnten Jahr von 5 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr von 6 % übersteigt,

2.

bei der Fixverzinsung jenen Teil, der einen Zinssatz von 1 % übersteigt.

(3) Die variable Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:

1.

dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten arithmetischen Mittelwert der drei günstigsten Angebote der Darlehensausschreibung des Landes Oberösterreich im Rahmen der Wohnbauförderung;

2.

dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten Tagesendwert des am Tag der Angebotseröffnung dieser Ausschreibung auf Bloomberg veröffentlichten Brief-Basisswapsatzes („EUBSVT5 Index“ oder diesem gleichgestellt „EUBSCT5 Currency“) für den 6-Monats-Euribor gegen den 3-Monats-Euribor für die Laufzeit von fünf Jahren;

3.

einem Aufschlag von 17 Basispunkten. Der so gebildete höchstzulässige Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor tritt mit dem der Verlautbarung des Ausschreibungsergebnisses folgenden Monat in Kraft. Als Grundlage für die vierteljährlichen Zinsanpassungen dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des neuen Kalenderquartals. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt auf der Basis kalendermäßig/360.

(4) Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing)EV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen. Maßgebend ist der Durchschnittswert der täglich auf Bloomberg veröffentlichten Einzelwerte des der Zusicherung vorangehenden Monats zuzüglich eines Aufschlags von 125 Basispunkten aufgerundet auf volle Viertelprozentpunkte, wobei die Mindestverzinsung insgesamt jedenfalls 1,50 % per anno beträgt. Der so in der jeweiligen Periode gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.

(5) Die Annuitäten betragen

1.

bei der variablen Verzinsung jeweils per anno in den ersten fünf Jahren 1,5 %, ab dem sechsten Jahr 3 %, ab dem elften Jahr 5 %, ab dem sechzehnten Jahr 7 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr 9,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags,

2.

bei der Fixverzinsung jeweils per anno gleichbleibend 5,53 % des ursprünglichen Darlehensbetrags.

(6) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt monatlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstituts.

(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.

(8) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.

(Anm: LGBl. Nr. 78/2016)

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