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(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt
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(3) Die variable Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten AufschlagsOö. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:
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(4) Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing)EV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen. Maßgebend ist der Durchschnittswert der täglich auf Bloomberg veröffentlichten Einzelwerte des der Zusicherung vorangehenden Monats zuzüglich eines Aufschlags von 125 Basispunkten aufgerundet auf volle Viertelprozentpunkte, wobei die Mindestverzinsung insgesamt jedenfalls 1,50 % per anno beträgt. Der so in der jeweiligen Periode gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
(5) Die Annuitäten betragen
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(6) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt monatlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstituts.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(8) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
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(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt
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(3) Die variable Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten AufschlagsOö. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:
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(4) Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing)EV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen. Maßgebend ist der Durchschnittswert der täglich auf Bloomberg veröffentlichten Einzelwerte des der Zusicherung vorangehenden Monats zuzüglich eines Aufschlags von 125 Basispunkten aufgerundet auf volle Viertelprozentpunkte, wobei die Mindestverzinsung insgesamt jedenfalls 1,50 % per anno beträgt. Der so in der jeweiligen Periode gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.
(5) Die Annuitäten betragen
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(6) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt monatlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstituts.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(8) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
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