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(2) Die Anweisung der Zinsenzuschüsse erfolgt bei der ersten Wohnung maximal drei Jahre vor Bezug. Die Anweisung der Zinsenzuschüsse bei der zweiten Wohnung erfolgt erst nach Nachweis des Bezuges mit Hauptwohnsitz.
(3) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten für die Vergebührung der aufgenommenen Darlehen höchstens 1.500 Euro exklusive Umsatzsteuer pro m² Nutzfläche.
(4) Alle Rechte an jenen Wohnungen sind aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren vor Zusicherung der Förderung mit Hauptwohnsitz dauernd bewohnt wurden.
(5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
(6) Förderungsvoraussetzung ist der Einsatz eines der unter § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 festgelegten innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem.
(7) Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden.
(8) Die ökologischen Mindestkriterien und Berechnungshinweise sind entsprechend der Anlage einzuhalten.
(9) Einem vorzeitigen Baubeginn für Reihenhäuser und Doppelhäuser kann zugestimmt werden. (Anm: LGBl.Nr. 69/2014)
(10) Werden Energiegewinnungsanlagen gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 § 5 Oö. WFG 1993 nicht der Förderungszusicherung entsprechend errichtet, so sind die gewährten Zinsenzuschüsse zurückzuzahlenEV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2014)
(2) Die Anweisung der Zinsenzuschüsse erfolgt bei der ersten Wohnung maximal drei Jahre vor Bezug. Die Anweisung der Zinsenzuschüsse bei der zweiten Wohnung erfolgt erst nach Nachweis des Bezuges mit Hauptwohnsitz.
(3) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten für die Vergebührung der aufgenommenen Darlehen höchstens 1.500 Euro exklusive Umsatzsteuer pro m² Nutzfläche.
(4) Alle Rechte an jenen Wohnungen sind aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren vor Zusicherung der Förderung mit Hauptwohnsitz dauernd bewohnt wurden.
(5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
(6) Förderungsvoraussetzung ist der Einsatz eines der unter § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 festgelegten innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem.
(7) Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden.
(8) Die ökologischen Mindestkriterien und Berechnungshinweise sind entsprechend der Anlage einzuhalten.
(9) Einem vorzeitigen Baubeginn für Reihenhäuser und Doppelhäuser kann zugestimmt werden. (Anm: LGBl.Nr. 69/2014)
(10) Werden Energiegewinnungsanlagen gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 § 5 Oö. WFG 1993 nicht der Förderungszusicherung entsprechend errichtet, so sind die gewährten Zinsenzuschüsse zurückzuzahlenEV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2014)