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Legende:
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(2) Für Ansuchen, die bis 31. Dezember 2011 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Eigenheim-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 28, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2011.
(2) Für Ansuchen, die bis 31. Dezember 2011 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Eigenheim-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 28, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2011.