§ 1 Oö. AgrarbG (weggefallen)

Oö. Agrarbehördegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Oberösterreich dem Amt der § 1 Oö. Landesregierung als BehördeAgrarbG seit 30.05.2018 weggefallen. Diese Aufgabe wird unter der Bezeichnung „Agrarbehörde Oberösterreich“ besorgt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Agrarbehörde Oberösterreich ist auch in Angelegenheiten des inneren Dienstes Teil des Amtes der Oö. Landesregierung.

Stand vor dem 30.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.05.2018
(1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Oberösterreich dem Amt der § 1 Oö. Landesregierung als BehördeAgrarbG seit 30.05.2018 weggefallen. Diese Aufgabe wird unter der Bezeichnung „Agrarbehörde Oberösterreich“ besorgt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Agrarbehörde Oberösterreich ist auch in Angelegenheiten des inneren Dienstes Teil des Amtes der Oö. Landesregierung.

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