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(2) Innerhalb dieser Organisationseinheit ist ein „agrartechnischer Dienst“ einzurichten, der die agrartechnischen Bediensteten unter einer technischen Leiterin bzw. einem technischen Leiter vereinigt. Der technischen Leiterin bzw. dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse der Leiterin bzw. des Leiters der Agrarbehörde Oberösterreich zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu.
(3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde Oberösterreich ergeben sich aus der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung.
(2) Innerhalb dieser Organisationseinheit ist ein „agrartechnischer Dienst“ einzurichten, der die agrartechnischen Bediensteten unter einer technischen Leiterin bzw. einem technischen Leiter vereinigt. Der technischen Leiterin bzw. dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse der Leiterin bzw. des Leiters der Agrarbehörde Oberösterreich zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu.
(3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde Oberösterreich ergeben sich aus der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung.