§ 2 Oö. AgrarbG (weggefallen)

Oö. Agrarbehördegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Die mit der Besorgung der Angelegenheiten nach § 1 § 2 betraute Organisationseinheit des Amtes der Oö. Landesregierung besteht aus einer Leiterin bzwAgrarbG seit 30.05.2018 weggefallen. einem Leiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.

(2) Innerhalb dieser Organisationseinheit ist ein „agrartechnischer Dienst“ einzurichten, der die agrartechnischen Bediensteten unter einer technischen Leiterin bzw. einem technischen Leiter vereinigt. Der technischen Leiterin bzw. dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse der Leiterin bzw. des Leiters der Agrarbehörde Oberösterreich zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu.

(3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde Oberösterreich ergeben sich aus der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung.

Stand vor dem 30.05.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.05.2018
(1) Die mit der Besorgung der Angelegenheiten nach § 1 § 2 betraute Organisationseinheit des Amtes der Oö. Landesregierung besteht aus einer Leiterin bzwAgrarbG seit 30.05.2018 weggefallen. einem Leiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.

(2) Innerhalb dieser Organisationseinheit ist ein „agrartechnischer Dienst“ einzurichten, der die agrartechnischen Bediensteten unter einer technischen Leiterin bzw. einem technischen Leiter vereinigt. Der technischen Leiterin bzw. dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse der Leiterin bzw. des Leiters der Agrarbehörde Oberösterreich zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu.

(3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde Oberösterreich ergeben sich aus der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung.

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