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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Agrarbehörde Oberösterreich und die technische Leiterin bzw. der technische Leiter des agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst aufweisen.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Agrarbehörde Oberösterreich und die technische Leiterin bzw. der technische Leiter des agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst aufweisen.