Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten das § 4 Oö. Agrarbezirksbehördegesetz 2000, LGBlAgrarbG seit 30.05.2018 weggefallen. Nr. 56 und die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Amtssitz und die Dienststellen der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich, LGBl. Nr. 107/2000, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren bei der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich sind als solche der Agrarbehörde Oberösterreich weiterzuführen.
(4) Die Bediensteten der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich werden dem Amt der Oö. Landesregierung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen; § 92 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 und § 10 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz kommen nicht zur Anwendung.
(5) Der bisherige Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich ist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Leiter der Agrarbehörde Oberösterreich, der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich ist mit Ablauf 31. Dezember 2011 technischer Leiter des agrartechnischen Dienstes.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten das § 4 Oö. Agrarbezirksbehördegesetz 2000, LGBlAgrarbG seit 30.05.2018 weggefallen. Nr. 56 und die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Amtssitz und die Dienststellen der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich, LGBl. Nr. 107/2000, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren bei der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich sind als solche der Agrarbehörde Oberösterreich weiterzuführen.
(4) Die Bediensteten der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich werden dem Amt der Oö. Landesregierung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen; § 92 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 und § 10 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz kommen nicht zur Anwendung.
(5) Der bisherige Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich ist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Leiter der Agrarbehörde Oberösterreich, der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich ist mit Ablauf 31. Dezember 2011 technischer Leiter des agrartechnischen Dienstes.