§ 7 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.12.9999
§ 7*)
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger oder ausländischer Unionsbürger ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl.NrLGBl. Nr. 23/2008, 61/2012

Stand vor dem 16.08.2012

In Kraft vom 21.05.2008 bis 16.08.2012
§ 7*)
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger oder ausländischer Unionsbürger ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl.NrLGBl. Nr. 23/2008, 61/2012

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