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Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger oder ausländischer Unionsbürger ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
*) Fassung LGBl.NrLGBl. Nr. 23/2008, 61/2012
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger oder ausländischer Unionsbürger ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
*) Fassung LGBl.NrLGBl. Nr. 23/2008, 61/2012