§ 8 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,

a)

bei denen die Gründe des § 20 des Landtagswahlgesetzes vorliegen oder

b)

die sich am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.12.2018

Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,

a)

bei denen die Gründe des § 20 des Landtagswahlgesetzes vorliegen oder

b)

die sich am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten