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(2) Die Wahlen sind, wenn sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden sollen, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hievon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.
(3) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Der Tag für die Stichwahl des Bürgermeisters ist ebenfalls auf einen Sonntag festzusetzen und darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen.
(4) Die Verordnung ist auch in allen Gemeindenzudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde, in denender die Wahlen durchzuführen sind, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachenim Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022
(2) Die Wahlen sind, wenn sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden sollen, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hievon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.
(3) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Der Tag für die Stichwahl des Bürgermeisters ist ebenfalls auf einen Sonntag festzusetzen und darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen.
(4) Die Verordnung ist auch in allen Gemeindenzudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde, in denender die Wahlen durchzuführen sind, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachenim Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022