§ 10 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Stichtag sowie den Tag der Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(2) Die Wahlen sind, wenn sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden sollen, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hievon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

(3) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Der Tag für die Stichwahl des Bürgermeisters ist ebenfalls auf einen Sonntag festzusetzen und darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen.

(4) Die Verordnung ist auch in allen Gemeindenzudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde, in denender die Wahlen durchzuführen sind, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachenim Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 02.04.2004 bis 30.06.2022
(1) Die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Stichtag sowie den Tag der Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(2) Die Wahlen sind, wenn sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden sollen, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hievon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

(3) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Der Tag für die Stichwahl des Bürgermeisters ist ebenfalls auf einen Sonntag festzusetzen und darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen.

(4) Die Verordnung ist auch in allen Gemeindenzudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde, in denender die Wahlen durchzuführen sind, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachenim Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022

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