§ 13 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.12.9999

Nach Beendigung des Einspruchs- und BerufungsverfahrensBerichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen und. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014

Stand vor dem 16.08.2012

In Kraft vom 25.06.1999 bis 16.08.2012

Nach Beendigung des Einspruchs- und BerufungsverfahrensBerichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen und. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014

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