§ 18 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung zu prüfen. Der Gemeindewahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 21 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.

(2) Bei begründeten Zweifeln am Inhalt einer Erklärung eines ausländischen Unionsbürgers nach § 16 Abs. 3 lit. b kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Staates, dessen Bürger der Wahlwerber ist, verlangen, mit der bestätigt wird, dass er dort das passive Wahlrecht besitzt oder dass diesen Behörden ein Verlust des passiven Wahlrechtes nicht bekanntinfolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2).

(3) Ein Wahlvorschlag ist dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen, wenn

a)

er die gemäß § 16 Abs. 4 erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nicht aufweist oder nicht mehr aufweist, weil ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, oder

b)

den Unterstützungsunterschriften die gemäß § 16 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig beigefügt sind.

Wird der verbesserte Wahlvorschlag fristgerecht übergeben, so gilt er als rechtzeitig eingebracht. In der Zwischenzeit eingegangene vollständige Wahlvorschläge gehen in der Reihung vor.

(4) Wenn dem Wahlvorschlag für einen Bewerber die Zustimmungserklärung gemäß § 16 Abs. 5 oder die allenfalls erforderliche förmliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 3 lit. b nicht angeschlossen ist, hat die Gemeindewahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei aufzufordern, diese Erklärungen binnen 48 Stunden nachzureichen.

(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Die Erklärung muss eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen. Die Gemeindewahlbehörde hat auf dem Wahlvorschlag weiters jene Bewerber zu streichen,

a)

die nicht wählbar sind,

b)

deren Identität wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b zweifelhaft ist,

c)

für die eine allenfalls erforderliche förmliche Erklärung nach § 16 Abs. 3 lit. b oder eine Zustimmungserklärung nach § 16 Abs. 5 fehlt und trotz Aufforderung nicht nachgereicht wurde.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren. Die Gemeindewahlbehörde hat fehlerhafte oder fehlende Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b, die die Identität eines Wahlwerbers nicht berühren, nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.

(6) Ein Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

er keine Parteiliste enthält oder diese durch Tod, Verzicht oder Streichung der Wahlwerber erschöpft ist,

c)

die Reihenfolge der Wahlwerber nicht mit fortlaufenden Ziffern vollständig und unzweifelhaft bezeichnet ist,

d)

ein ihm anhaftender Mangel nicht gemäß Abs. 3 behoben wird.

Die Gemeindewahlbehörde hat dies dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unverzüglich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 7/2018, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.2018

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung zu prüfen. Der Gemeindewahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 21 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.

(2) Bei begründeten Zweifeln am Inhalt einer Erklärung eines ausländischen Unionsbürgers nach § 16 Abs. 3 lit. b kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Staates, dessen Bürger der Wahlwerber ist, verlangen, mit der bestätigt wird, dass er dort das passive Wahlrecht besitzt oder dass diesen Behörden ein Verlust des passiven Wahlrechtes nicht bekanntinfolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2).

(3) Ein Wahlvorschlag ist dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen, wenn

a)

er die gemäß § 16 Abs. 4 erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nicht aufweist oder nicht mehr aufweist, weil ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, oder

b)

den Unterstützungsunterschriften die gemäß § 16 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig beigefügt sind.

Wird der verbesserte Wahlvorschlag fristgerecht übergeben, so gilt er als rechtzeitig eingebracht. In der Zwischenzeit eingegangene vollständige Wahlvorschläge gehen in der Reihung vor.

(4) Wenn dem Wahlvorschlag für einen Bewerber die Zustimmungserklärung gemäß § 16 Abs. 5 oder die allenfalls erforderliche förmliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 3 lit. b nicht angeschlossen ist, hat die Gemeindewahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei aufzufordern, diese Erklärungen binnen 48 Stunden nachzureichen.

(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Die Erklärung muss eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen. Die Gemeindewahlbehörde hat auf dem Wahlvorschlag weiters jene Bewerber zu streichen,

a)

die nicht wählbar sind,

b)

deren Identität wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b zweifelhaft ist,

c)

für die eine allenfalls erforderliche förmliche Erklärung nach § 16 Abs. 3 lit. b oder eine Zustimmungserklärung nach § 16 Abs. 5 fehlt und trotz Aufforderung nicht nachgereicht wurde.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren. Die Gemeindewahlbehörde hat fehlerhafte oder fehlende Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b, die die Identität eines Wahlwerbers nicht berühren, nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.

(6) Ein Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

er keine Parteiliste enthält oder diese durch Tod, Verzicht oder Streichung der Wahlwerber erschöpft ist,

c)

die Reihenfolge der Wahlwerber nicht mit fortlaufenden Ziffern vollständig und unzweifelhaft bezeichnet ist,

d)

ein ihm anhaftender Mangel nicht gemäß Abs. 3 behoben wird.

Die Gemeindewahlbehörde hat dies dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unverzüglich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 7/2018, 34/2018

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