Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
Betriebsratsumlage
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Betriebsratsumlage darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
(2) Zur Antragstellung an die Betriebs(Gruppen)versammlung ist ein Beschluß des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(3) Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlußfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluß auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (im folgenden Landarbeiterkammer für Oberösterreich genannt) unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
Betriebsratsumlage
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Betriebsratsumlage darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
(2) Zur Antragstellung an die Betriebs(Gruppen)versammlung ist ein Beschluß des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(3) Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlußfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluß auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (im folgenden Landarbeiterkammer für Oberösterreich genannt) unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.