§ 3 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 3

Betriebsratsfonds

(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.

(2) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden. Aus dem Betriebsratsfonds sind auch die den einzelnen Mitgliedern des Betriebsrates sowie den Rechnungsprüfern (§ 21) in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen zu entrichtenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 3

Betriebsratsfonds

(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.

(2) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden. Aus dem Betriebsratsfonds sind auch die den einzelnen Mitgliedern des Betriebsrates sowie den Rechnungsprüfern (§ 21) in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen zu entrichtenLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bekanntzugeben.

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